Maximilianstr. 16
53111 Bonn
Telefonzeiten:
Mo. - Do.: 9-12 u. 14-16 Uhr
Fr.: von 9-12 Uhr
Bürozeiten:
Mo. - Do.: 9-17
Fr.: von 9-15 Uhr
Im zu entscheidenden Fall war die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums von Nöten.
In einer Wohnungseigentümerversammlung wurde mehrheitlich über die Auftragsvergabe beschlossen, hingegen wurden Vergleichsangebote zuvor nicht eingeholt.
Die Kläger waren der Auffassung, der Beschluss verstoße gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, weil vor der Auftragsvergabe 3 Vergleichsangebotebetreffend die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums hätten eingeholt werden müssen.
Zu Recht?
Ja – das LG Itzehoe teilt die Auffassung der Kläger betreffend die Einholung von Vergleichsangeboten.
Grundsätzlich widerspreche die Vergabe eines Auftrags zur Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn der Verwalter zuvor nicht – in der Regel – drei Vergleichsangebote eingeholt habe.
Einholung entsprechender Vergleichsangebote solle eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die Ausübung des den Wohnungseigentümern zustehenden Ermessens gewährleisten.
Erstens bei der Auswahl der erforderlichen Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, zweitens betreffend das mit der Durchführung dieser Maßnahmen zu beauftragende Unternehmen.
So solle einerseits erreicht werden, dass die Wohnungseigentümer die von den unterschiedlichen Unternehmen angebotenen technischen Lösungen miteinander vergleichen und sich dann für die passende entscheiden zu können.
Andererseits sollen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit beachtet werden, indem keine überteuerten Aufträge erteilt werden
Die Frage, ob die Einholung von 3 Vergleichsangeboten vor der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums von Nöten ist, ist ein Klassiker des Wohnungseigentumsrechts!
1.
Es existieren unzählige Gerichtsentscheidungen, in denen das auch vom LG Itzhoe vertretene Dogma zum Ausdruck kommt, zum Beispiel jene des
BayObLG, Beschluss vom 09.09.1999 – 2Z BR 54/99
LG Dortmund, Urteil vom 14.06.2016 –1 S 455/15
LG Hamburg, Urteil vom 12.11.2014 –318 S 74/14
LG Karlsruhe, Beschluss vom 08.08. 2013 –11 T 355/12.
Eine Liste, die sich beliebig fortsetzen lässt.
2.
Allerdings stellt sich die Frage, ob diese Rechtsprechung zutreffend ist.
Das kann mit guten Argumenten bezweifelt werden, jedenfalls sofern obiger Grundsatz pauschal angewendet wird, ohne die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen.
Es ist eine differenzierte Prüfung von Nöten, weshalb bei der Auftragsvergabe zur Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums u.a. folgende
Fragen
zu klären sind:
Was ist die Grundlage für obigen Grundsatz ? – Eine gesetzliche Grundlage ist nicht ersichtlich!
Ab welchem Auftragsvolumen soll obiger Grundsatz gelten ? – Vor jedem Auftrag oder nur vor größeren Aufträgen ? Wann liegt ein größerer Auftrag vor, ab 1.000,00, 2.000,00 oder 3.000,00 EUR?
Können die Wohnungseigentümer zur Angebotseinholung gezwungen werden, wenn bereits ein bewährter und bekannter Auftragnehmer vorhanden ist?
Wie ist zu verfahren, wenn keine Angebote abgegeben werden? Kommt dann die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums dann zum Erliegen?
Suchen Sie die Antworten zu obigen Fragen oder haben Sie weitere zum Mietrecht oder Wohnungseigentumsrecht? Dann wenden Sie sich an unseren Partner Ralf Schulze Steinen,Fachanwalt für Mietrecht und WohnungseigentumsrechtRalf Schulze Steinen
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.