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In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Mieter einer Wohnung in Wiesbaden Anfang des Jahres 2020 gegen die Vermieterin auf Auskunft über seine personenbezogenen Daten. Die Vermieterin war Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses und vermietete die Wohnungen. Sie hatte den Namen und die Telefonnummer des Mieters in ihrem Mobiltelefon abgespeichert. Zudem hatte die Vermieterin eine Firma mit der Erstellung der Betriebskostenabrechnung beauftragt, welche die Abrechnung in Dateiform erstellte. Die Vermieterin hielt die Klage für unbegründet. Sie sei keine institutionelle Vermieterin und speichere keine Daten ab. Sie als private Vermieterin hefte die Mietverträge ab, sonst nichts.
Das Amtsgericht Wiesbaden entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem stehe der Anspruch auf Datenauskunft gemäß § 15 DSGVO zu. Der Anwendungsbereich der Verordnung sei eröffnet.
Es liege nach Ansicht des Amtsgerichts gemäß Art. 2 Abs.1 DSGVO eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers durch die Beklagte vor. Dies sei durch die Speicherung von Namen und Telefonnummer in einem Mobiltelefon erfüllt. Hinzukomme die Übermittlung an die Firma und die automatisierte Verwendung der Daten durch diese zum Zwecke der Erstellung der Betriebskostenabrechnung.
Zudem liege nach Auffassung des Amtsgerichts eine Verarbeitung von Daten vor, die in einem Dateisystem gespeichert sind. Die Sammlung der abgehefteten Mietverträge stelle ein Dateisystem dar, da diese nach unterschiedlichen Kriterien strukturiert werden können, wie zum Beispiel nach den Namen der Mieter oder den Wohnungsnummern.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2021
Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (vt/rb)
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