Maximilianstr. 16
53111 Bonn
Telefonzeiten:
Mo. - Do.: 9-12 u. 14-16 Uhr
Fr.: von 9-12 Uhr
Bürozeiten:
Mo. - Do.: 9-17
Fr.: von 9-15 Uhr
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf eine Hausordnung nicht dahingehend ändern, dass die Haustür nachts abgeschlossen sein muss. Denn dadurch würde die Fluchtmöglichkeit im Fall einer Notsituation erheblich eingeschränkt. Dies würde wiederum zu einer erheblichen Gefährdung aller Wohnungseigentümer und Besucher führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beschloss eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Mai 2011 mehrheitlich die Hausordnung dahingehend zu ändern, dass die Haustür in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr im allgemeinen Interesse verschlossen zu halten sei. Mehrere Wohnungseigentümer erhoben gegen diesen Beschluss jedoch Klage. Nachdem das Amtsgericht Kassel die Klage abwies, musste sich das Landgericht Frankfurt a.M. mit dem Fall beschäftigen.
Das Landgericht Frankfurt a.M. erkannte zwar an, dass dem Sicherungsbedürfnis durch eine geschlossene Haustür in höherem Maße als durch eine nichtverschlossene Haustür Rechnung getragen werden könne. Dennoch habe die Regelung in der Hausordnung keiner ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 WEG entsprochen. Denn das Abschließen der Haustür habe zu einer erheblichen Gefährdung aller Wohnungseigentümer und ihrer Besucher geführt.
Das Landgericht gab zu bedenken, dass ein Verlassen des Gebäudes im Brandfall oder in einer anderen Notsituation bei verschlossener Haustür nur möglich sei, wenn ein Schlüssel mitgeführt wird. Da aber gerade in Paniksituationen nicht sichergestellt werden könne, dass jeder Hauseigentümer und Besucher bei der Flucht einen Schlüssel griffbereit dabei hat, werde die Fluchtmöglichkeit erheblich eingeschränkt. Eine verschlossene Haustür könne sich daher als tödliches Hindernis erweisen. So werde z.B. in der mietrechtlichen Rechtsprechung eine Regelung dahingehend, dass die Haustür verschlossen ist, in Mietverträgen als unzulässig angesehen (vgl. AG Frankfurt am Main, Urteil v. 15.04.2005 – 33 C 1726/04-13 und LG Köln, Urteil v. 25.07.2013 – 1 S 201/12).
Nach Ansicht des Landgerichts habe es zudem besondere Haustürschließungssysteme gegeben, die sowohl das Interesse an einem Verschluss der Haustür als auch das Interesse an einer leichten Flucht vereinigen konnten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2015
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.