In seiner aktuellen Entscheidung vom 10.07.2020 (V ZR 178/19) hat sich der BGH mit zwei bisher nicht obergerichtlich geklärten Fragen auseinandergesetzt:
1.) Der Eigentümer, der seine Abrechnungsspitze auf eine beschlossene Wohngeldabrechnung bereits gezahlt hatte, kann diese Zahlung nicht zurückverlangen, auch wenn die Abrechnung bestandskräftig und endgültig für ungültig erklärt wird. Er hat nur die Möglichkeit, vom Verwalter eine neue Abrechnung zu verlangen. Diesen Anspruch kann er – ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer – durchsetzen. Es gilt hier der sogenannte „Vorrang der Jahresabrechnung“, um die Liquidität der WEG weiter aufrechtzuerhalten.
2.) Wenn ein Wohnungseigentümer auf Zahlung der Abrechnungsspitze verklagt wird, entfällt der Klagegrund erst, wenn das Gericht die Abrechnung im Anfechtungsverfahren rechtkräftig für ungültig erklärt. Aus diesem Grund muss der nicht zahlende Eigentümer sowohl Verzugszinsen als auch alle bis zur endgültigen Ungültigkeit der Jahresabrechnung angefallenen Rechtsverfolgungskosten der WEG zahlen. Ein rückwirkender Wegfall dieser Verzugsschäden durch die Aufhebung der Wohnlastabrechnung erfolgt nicht. Für den Verwalter bedeutet dies im Umkehrschluss, dass er auch im Falle der Anfechtung der Wohnlastabrechnung die Abrechnungsspitzen im Namen der WEG geltend machen muss. tb