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Die fehlende Ausbildung in der Immobilienverwaltung und die fehlende Erfahrung als WEG-Verwalter sprechen allein nicht für die Ungeeignetheit eines Verwalterkandidaten. Eine fachliche Qualifikation ist nicht Voraussetzung für die Ausübung einer Verwaltertätigkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im März 2014 auf einer Wohnungseigentümerversammlung eine Wohnungseigentümerin zur Verwalterin bestimmt. Einige Miteigentümer hielten dies angesichts ihrer fehlenden fachlichen Qualifikation für unzulässig und klagten daher gegen die Wahl. Die gewählte Verwalterin verfügte nicht über eine einschlägige betriebswirtschaftliche, buchhalterische oder rechtliche Ausbildung. Das Amtsgericht Reutlingen wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.
Das Landgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Kläger zurück. Die Wahl der Verwalterin habe einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprochen. Es sei zu beachten gewesen, dass die Wohnungseigentümerin zugesagt habe, sich in das Amt einzuarbeiten, Fortbildungen zu besuchen und notwendige Versicherungen abzuschließen. Zudem sei sie aufgrund ihrer beruflichen Stellung als Polizeibeamtin als zuverlässig einzustufen gewesen.
Nach Auffassung des Landgerichts sei darüber hinaus nicht bereits dann von einer fehlenden Eignung auszugehen, wenn der Verwalterkandidat keine Ausbildung in der Immobilienwirtschaft absolviert und noch nie selbständige Erfahrungen als WEG-Verwalter gesammelt habe. Eine fachliche Qualifikation sei nicht Voraussetzung für die Ausübung einer Verwaltertätigkeit. Andererseits wäre Berufsanfängern der Weg zu einer selbstständigen Berufsausübung als Verwalter versperrt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2016
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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