Versorgungsstopp bei Zahlungsrückständen

Beschlussvorschlag:

Es wird der Antrag gestellt, die Wohnungseigentümer mögen beschließen: Der Verwalter wird ermächtigt, bei rechtskräftig titulierten Hausgeldrückstän­den von mindestens zwei vollen Hausgeldmonatsbeträgen zur Vermeidung weiterer steigender Hausgeldrückstände nach vorheriger Abmahnung und Ankündigung mit Zweiwochenfrist gegenüber dem säumigen Wohnungs­eigentümer … die Wohnung/Wohnungen des Schuldners nicht mehr mit

Wasser

Allgemeinstrom

Beheizung

zu versorgen.

Der Schuldner wird bei Zahlung der Absperr- und Anschlusskosten sowie des laufenden Hausgelds monatlich im voraus – unabhängig von den Zahlungen auf die Rückstände – wieder mit den oben genannten Versorgungsleistungen bedient werden.

 

Anmerkung:

Nach OLG Hamm (DWE 1994, 37) besteht ein Zurückbehaltungsrecht der Gemeinschaft nach § 273 BGB.

§ 18 11 Nr. 2 WEG stellt keine abschließende Spezialregelung dar, die dem ent­gegenstünde.

Der Einbau von Absperrventilen ist auch keine unzulässige bauliche Veränderung; von „Faustrecht” könne nicht die Rede sein (vgl. auch § 33 II Fernwärmeverord­nung und die dortige Möglichkeit des Versorgungsstopps bei einem Langzeit­vertrag).

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zumindest gewahrt, wenn der Wiederan­schluss nicht von der Zahlung aller Rückstände abhängig gemacht wird (vgl. auch OLG Celle DWE 1991, 34/40: keine Einstellung der Versorgung ohne Woh­nungseigentümerbeschluss).