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Die Rasenmäherverordnung legt fest, welcher Rasenmäher Lärm in welchen Arbeitszeiten noch zulässig ist und wann eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Gemäß § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB sind die dort niedergelegten Werte Richtschnur dafür, wann von einer unwesentlichen oder eine wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen ist. Nach der Rasenmäherverordnung dürfen Motorrasenmäher an Sonn- und Feiertagen nicht und an Werktagen von 19 bis 7 Uhr nicht betrieben werden. Rasenmäher mit weniger als 88 dB (bis zu 60 dB für Geräte, die mit entsprechender Kennzeichnung vor dem 1.8.1987 in den Verkehr gebracht worden sind) dürfen an den genannten Tagen betrieben werden, nicht jedoch zwischen 20 und 7 Uhr. Die Geräusche der Rasenmäher dürfen dabei bestimmte Emissionswerte nicht überschreiten.
Handrasenmäher können sowohl an Sonn- und Feiertagen sowie werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr benutzt werden. Andere Gesetze und Verordnungen sowie kommunale Satzungen können die RasenmäherlärmVO überlagern. So finden sich häufig Regelungen über die Mittagsruhe. Regelungen über die Einhaltung der Mittags-Ruhe von 13 bis 15 Uhr finden sich in Hamburg, Hessen und für Rheinland-Pfalz auf landesgesetzlicher Ebene. Auch kommunale Satzungen können die Anordnung von Mittagsruhe enthalten. Schließlich sind für Mietverhältnisse die Hausordnungen als Bestandteil der Mietverträge zu nennen sowie für Wohnungseigentumsverhältnisse ebenfalls die Haus- und Gemeinschaftsordnungen oder entsprechende Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Zweifel sollte daher über den reinen Wortlaut der Rasenmäherlärmverordnung hinaus auch die Mittagszeit zwischen 13 und 15 Uhr als Ruhezeit beachtet werden.
Die Verletzung der Vorschriften der Rasenmäherlärmverordnung ist eine Ordnungswidrigkeit und rechtfertigt das Einschalten der Polizei.
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