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Lärm ist nicht immer ein Grund für eine Mietminderung – Vor dem Gang zum Gericht hilft meist ein Gespräch mit dem "Störer"
Berlin – Ob es die laute Musik aus der Nachbarwohnung ist, ein schreiendes Baby, fußballspielende Jungs oder ein laut krächzender Papagei – Geräusche in Miethäusern können ein erhebliches Konfliktpotential bergen. Der Vermieter sieht sich hier in der unangenehmen Situation, im schlimmsten Falle für etwas zur Verantwortung gezogen zu werden, das er schlecht beeinflussen kann. Denn er hat die Pflicht, für die Einhaltung der Hausruhe zu sorgen.
"Bei ständigem Lärm rund um ihre gemieteten vier Wände können Mieter im Zweifel die Miete mindern, wenn der Vermieter die Belästigung nicht abstellt oder abstellen kann", sagt Jürgen Michael Schick, Sprecher des Immobilienverbandes Deutschland (IVD). Allerdings wird von den Gerichten nicht jedes störende Geräusch als Mangel eingeordnet, manche sind auch unvermeidbar oder einfach ortsüblich. Zum Thema Lärm haben die deutschen Gerichte bereits unzählige Urteile gefällt.
Bei "natürlichem" Kinderlärm müssen Mieter viel Toleranz zeigen. Insbesondere bei Säuglingen und Kleinkindern kann man nicht erwarten, daß sie sich an allgemeine Ruhezeiten oder Zimmerlautstärke halten. Daher können Mieter die Miete nicht mindern, weil immer mal wieder ein Kind im Treppenhaus weint, urteilte beispielsweise das Landgericht München (Az. 31 S 20796/04). "Dennoch haben Mieter die Pflicht auf ihre Kinder dahingehend einzuwirken, daß vermeidbarer Lärm wie dauerhaftes Brüllen und Toben unterbleibt." Das gelte vor allem für die gängigen Ruhezeiten.
Mietminderungen sind nach Ansicht der Gerichte meist dann möglich, wenn der Krach über normalen Kinderlärm hinausgeht. So gewährte das Landgericht Köln eine Minderung von elf Prozent, weil in einer Nachbarwohnung mit vier Kindern ständig "getrampelt und gesprungen, an die Heizung geschlagen und an der Wasserleitung hantiert" wurde (Az. 12 S 389/70).
Die Gartenpflege wird von Mietern gern am Wochenende betrieben. Insofern es sich dabei aber um Arbeiten handelt, die mit Rasenmäher, Schredder oder anderen stark lärmverursachenden Geräuschen einhergeht, müssen diese unter der Woche zwischen Montag und Samstag erledigt werden. Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung verbietet grundsätzlich derlei ruhestörende Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie wochentags zwischen 22 und 7 Uhr.
Für Geräusche innerhalb der Wohnung muß die so genannte Zimmerlautstärke eingehalten werden. Daß sich der Nachbar daran hält, erkennt der Mieter daran, daß er die Geräusche von nebenan nicht – oder kaum – hört. Entsprechend kann ein Vermieter von einem Mieter verlangen, daß dieser seinen Hund abschafft, wenn dieser durch dauerhaftes Jaulen und Bellen die Nachbarn massiv stört", sagt Bettina Baumgarten, Mietrechtsanwältin in der Immobilienkanzlei Bethge & Partner, Hannover. Allerdings komme es immer auf den konkreten Einzelfall an.
Nächtliches Baden und Duschen ist erlaubt, es kann auch nicht per Mietvertragsklausel oder Hausordnung untersagt werden. Allerdings muß dies laut Oberlandesgericht Düsseldorf auf höchstens 30 Minuten beschränkt werden (Az. 5Ss OWI 411/90-OWI 181/90).
Kommt zu Lärm-Konflikten unter den Nachbarn oder zwischen Mieter und Vermieter, sollte der Gang zum Gericht der letzte Schritt sein. "Meist lassen sich die Probleme außergerichtlich lösen", sagt IVD-Sprecher Schick. Der erste Schritt, den lärmgeplagte Mieter unternehmen sollten: den "Störer" freundlich anzusprechen. Oft läßt sich eine einfache Lösung für das Problem finden, zum Beispiel die Kinderwiege an eine andere Wand zu stellen als an die direkt an das nachbarliche Schlafzimmer angrenzende. DW
Quelle: Die Welt, Artikel erschienen am Sa, 22. Oktober 2005
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