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Beschlussvorschlag:
Es wird der Antrag gestellt, die Wohnungseigentümer mögen beschließen: Der Verwalter wird ermächtigt, beim zuständigen Amtsgericht ein Selbständiges Beweisverfahren einzuleiten im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Sondereigentümer . zu folgenden Beweisfragen:
1 Hat die Maßnahme A des Sondereigentümers … den Trittschallschutz zwischen den Wohnungen Nr. 1 und Nr. 2 nachhaltig verändert?
2 Falls ja:
Welche Abhilfemöglichkeiten gibt es?
3. Falls nein:
Genügt der Trittschallschutz den einschlägigen DIN-Vorschriften?
Anmerkung:
Die Einleitung eines Verfahrens nach § 485 ZPO hat einige Vorteile:
Der Gutachter wird vom Gericht ausgewählt bzw. von der Handwerkskammer oder Architektenkammer benannt.
Der Sachverständige kann nur nach dem ZSEG abrechnen (Kostenvorteil!).
Das Verfahren ist jedenfalls zulässig, wenn der Antragsgegner einverstanden ist, ansonsten zumindest nach LG Ellwangen (Jagst) gemäß Beschluss vom 22.01.1997 (vgl. WuM 1997, 299f. mit Anm. Schreiber).
Das selbständige Beweisverfahren in WEG-Sachen
kommt u.a. als Maßnahme des Verwalters zur Fristwahrung oder Abwendung sonstiger Nachteile gemäß § 27 II Nr. 4 WEG in Betracht (Staudinger-Bub § 27 WEG Rdn. 260).
kann ohne Einzelantragsermächtigung qua Mehrheitsbeschluss von jedem einzelnen Wohnungseigentümer eingeleitet werden (Staudinger-Bub §21 WEG Rdn. 291 ff.).
ist als Notgeschäftsführungsmaßnahme (§21 II WEG) denkbar (Staudinger-Bub § 21 WEG Rdn. 52).
Allerdings richten sich die Rechtsmittel nach der ZPO, d.h. eine weitere sofortige Beschwerde zum OLG ist nicht statthaft (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 846/847; HansOLG, Beschluss vom 14.01.1998, Az.: 2 Wx 98/97; Bärmann-Pick-Merle §44 Rdn. 130).
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