Sukzessivbeschluss – Nachbessern eines Beschlusses

Beschlussvorschlag:

Es wird der Antrag gestellt, die Wohnungseigentümer mögen beschließen: Das beabsichtigte Vorhaben … erfordert für seine Durchführung die Zu­stimmung aller Wohnungseigentümer. Diese Einstimmigkeit kann auch in der Weise zustandekommen, dass ein Teil der Wohnungseigentümer in der Versammlung, der restliche Teil nachträglich zustimmt.

Der Verwalter sichert in Respektierung des Willens der Wohnungseigen­tümer zu, Bemühungen anzustellen, den einstimmigen Beschluss im Wege des „schriftlichen Beschlusses” nach § 23 Abs. 3 WEG als Sukzessivbeschluss" herbeizuführen, d.h. das Abstimmungsergebnis der Versamm­lung „nachzubessern”.     

Mit dem Eingang der letzten Zustimmung ist der Beschluss zustandege­kommen. Der Verwalter wird eine zweckdienliche Dokumentation vornehmen und alle Wohnungseigentümer darüber unterrichten.

Der Verwalter erhält für diese seine übliche Tätigkeit übersteigende Son­derleistung eine Pauschalvergütung von € … zzgl. MwSt. die nach den Grundsätzen des § 16 Abs. 2 WEG auf alle Wohnungseigentümer zu verteilen ist.