Abschleppen von Autos riskant für Grundstückseigentümer

Erst Ärger, dann Kosten

 

Manche Autofahrer scheren sich gar nicht darum, wo sie ihren Pkw abstellen. Private Hinweisschilder ignorieren sie schlichtweg, ohne Skrupel blockieren sie Einfahrten und benützen fremde Parkplätze. Selbstverständlich kann ein Grundstückseigentümer das betreffende Auto abschleppen lassen. Wie der LBS-Infodienst Recht und Steuern mitteilt, ist dabei allerdings Vorsicht geboten. Schlimmstenfalls bleibt nämlich der Hausbesitzer auf den Kosten sitzen. (Amtsgericht Darmstadt, Aktenzeichen 319 C 287/02)

 

Der Fall: Ein Immobilienbesitzer ärgerte sich maßlos darüber, dass ein rücksichtsloser Pkw-Fahrer ungefragt auf seinem Grundstück geparkt hatte. Er wollte sich das nicht bieten lassen und bestellte in Eigenregie einen Abschleppdienst, der das Auto entfernte und einige Meter weiter abstellte. Später kam der Falschparker zum „Tatort“ zurück und fuhr davon. Der Eigentümer hatte sich zwar das Autokennzeichen notiert, nicht aber die Personalien des Mannes festgestellt. Als er versuchte, sich die Kosten für das Abschleppen vom Halter des Autos zurückzuholen, weigerte der sich kategorisch zu zahlen. Seine Begründung: Er habe mit der ganzen Angelegenheit nichts zu tun. Es kam zu einem Prozess vor dem Amtsgericht Darmstadt.

 

Das Urteil: Der Grundstückseigentümer hatte in dem Verfahren keine Chance. Trotz des eindeutigen Parkverstoßes musste er am Ende den Einsatz des Abschleppdienstes selbst bezahlen. Der Richter entschied, dass das Autokennzeichen alleine nicht als Beweismittel reiche. Der Halter könne kaum zur Kasse gebeten werden, weil ja nicht zwangsläufig er selbst am Steuer des Fahrzeugs gesessen haben müsse. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich also, die Polizei um Hilfe zu bitten oder zumindest genau festzustellen, wer denn der Fahrer des Autos war.