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Verwalter einer Wohnanlage muss Versicherungsprovisionen weiter geben
Ein Hausverwalter darf ohne Kenntnis der Eigentümergemeinschaft keine privaten Geschäfte im Zusammenhang mit der Wohnanlage abwickeln. Provisionsvorteile, die er zum Beispiel durch die Vermittlung von Versicherungen erhält, muss er weitergeben. Sonst droht ihm die Kündigung seines Vertrages. Über ein aktuelles Urteil zu diesem Thema informiert der LBS-Infodienst Recht und Steuern (Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 3 Wx 492/97).
Der Fall: So wie es zu seinem Aufgabenbereich gehörte, kümmerte sich ein Hausverwalter auch um den Abschluss von Versicherungsverträgen für die Wohnanlage. Was allerdings die Eigentümer nicht wussten: Der Verwalter erhielt für diese Vermittlertätigkeit von den Unternehmen Provisionen. Als ihm die Gemeinschaft auf diese Nebeneinnahme kam, wurde ihm fristlos gekündigt. Der Betroffene war damit nicht einverstanden und zog vor Gericht. Ein wichtiger Grund für seine Abberufung vor Ablauf des Vertrages sei nicht gegeben. Er habe nämlich gar keine Provisionen erhalten.
Das Urteil: Ein Zivilsenat des Düsseldorfer Oberlandesgerichts gab der Eigentümergemeinschaft Recht. Die Kündigung des Verwalters sei zulässig gewesen. Zwar hatte der Mann das Geld nicht auf seine eigenen Konten überweisen lassen, aber er hatte die Schecks von den Versicherungen an dritte Personen zur Einlösung auf deren Konten weitergegeben. Für das Gericht war dies Beweis genug, dass der Verwalter pflichtwidrig handelte. Er hätte diese Nebeneinkünfte von erheblichem Umfang an die Gemeinschaft weitergeben müssen. Nun aber sei das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und den Eigentümern so sehr gestört, dass dies eine vorzeitige Auflösung des Vertrages rechtfertige.
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