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Abrechnung des Wasserverbrauchs; Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren
35. WEG §§ 16, 21, 28:
LG Bonn, Beschluss vom 11.8.2004 8 T 285/03
Sachverhalt:
1. Die Beteiligten bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft.
Am 21.5.2003 fand eine Eigentümerversammlung statt, auf der u. a. unter TOP 3 c) die Genehmigung der Jahres-/Einzelabrechnung/-en beschlossen wurde.
Betreffend TOP 3 c) haben sich die Antragsteller gegen die nach Miteigentumsanteilen erfolgte Abrechnung des Wasserverbrauchs gewandt, der nicht einem bestimmten Eigentümer zugeordnet werden konnte und der für das Jahr 2002 insgesamt 78,74 qm betragen hat. Die Ursache sehen sie u. a. in nicht mehr ausreichend funktionstüchtigen Wasserzählern, die trotz wiederholter Erinnerung nicht rechtzeitig ausgewechselt worden seien. Zudem vermuten sie, dass der tatsächliche Verbrauch nicht abgelesen, sondern teilweise geschätzt worden sei.
Weiter haben die Antragsteller beanstandet, dass dem Beirat ein Mitglied (Herr P., Vorstandsvorsitzender der Miteigentümerin R.-Bank) angehöre, welches selbst nicht Wohnungseigentümer sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 23.3.2004 haben sie die in der Beschwerdeinstanz zunächst in vollem Umfang weiterverfolgten Anfechtungsanträge mit Ausnahme der Beanstandung der Mitwirkung von Herrn P. im Beirat und der Abrechnung des Wasserverbrauchs für das Jahr 2002 zurückgenommen.
Aus den Gründen:
II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist – soweit sie noch anhängig ist – ohne Erfolg.
Die von der Verwalterin vorgenommene und von den Antragsgegnern beschlossene Abrechnung der Wasser- und Abwasserkosten entspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, so dass der Anfechtungsantrag der Antragsteller zurückzuweisen war.
Die von den Antragstellern auch nicht weiter beanstandete Art der Abrechnung entspricht der in einem Vorverfahren beschlossenen Verfahrensweise. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung ergibt sich vorliegend nicht aus dem Umstand, dass überschüssiges Wasser, d. h. Wasser, welches keinem konkreten Eigentümer zugeordnet werden konnte, das im Abrechnungsjahr 2002 angefallen ist, dann auf die einzelnen Eigentümer nach Miteigentumsanteilen verteilt wurde. Nach dem Inhalt der Teilungserklärung sind die für dieses Wasser angefallenen Kosten nach Miteigentumsanteilen zu verteilen, was unstreitig auch geschehen ist.
Aber auch der Umstand, dass im Abrechnungsjahr 2002 etwa 78 qm an so genanntem überschüssigen Wasser angefallen sind, führt nach Ansicht der Kammer nicht zur Unwirksamkeit der beschlossenen Abrechnung. Die Ursachen für den nicht konkret zuzuordnenden Wasserverbrauch sind nicht weiter bekannt. In Betracht käme etwa die fehlende Genauigkeit einer oder einiger der installierten Wasseruhren. Eine genauere Überprüfung ist aber heute nicht mehr möglich, da die überwiegende Anzahl der in der Gemeinschaft installierten Wasseruhren im Laufe des Jahres 2003 auf Veranlassung der Verwalterin ausgetauscht wurden. Eine andere Möglichkeit könnte unter Bezug auf den Vortrag der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz in einer den tatsächlichen Verbrauch unberücksichtigt gelassene bloßen Schätzungen des Wasserverbrauchs durch die Fa. V. zu sehen sein. Hierbei handelt es sich jedoch auch lediglich um eine an gewissen, aber nicht sehr aussagekräftigen Indizien gestützte Vermutung. So enthält die von der Firma V. erstellte und von der Verwalterin der Abrechnung zugrunde gelegte Aufstellung in 7 der insgesamt 20 Einheiten einen runden Betrag, d. h. mit der Angabe 00 hinter dem Komma. Die von, den Antragstellern gehegte Vermutung, dass es sich hierbei um Schätzungen des Wasserverbrauchs handelt, ist jedoch nicht belegt. So ist in der von der Firma V. erstellten Abrechnung für das Jahr 2002 zunächst an zwei Stellen dokumentiert, dass eine Schätzung erfolgt sei. Die Verwalterin hat hierzu ausgeführt, dass dies mangels Erreichbarkeit der Bewohner erfolgt sei. Es wäre daher bereits außergewöhnlich, wenn auch in anderen Fällen, ohne dass dies entsprechend kenntlich gemacht wäre, ebenfalls nur eine Schätzung und keine Ablesung vorgenommen worden sein sollte. Auch die durchaus recht hohe, wenn auch statistisch nicht ausgeschlossene Zahl der gerundeten Beträge lässt nicht den sicheren Schluss zu, dass der mitgeteilte Verbrauch tatsächlich nicht abgelesen worden wäre. Näher liegt eher, auch wenn dies ebenfalls nicht sicher feststeht und im nachhinein aller Voraussicht nach auch nicht mehr festzustellen sein dürfte, dass allenfalls eine Rundung der hinter dem Komma stehenden Zahlen erfolgt sei.
Die Fragen konnten letztlich jedoch offen bleiben, da die Verwalterin bei Erstellung der Abrechnung an der Ermittlung der durch die Firma V. dokumentierten Werte keine derart erheblichen Zweifel haben musste, dass sie diese Zahlen nicht in die Jahres- und Einzelabrechnung einstellen konnte und durfte. Die Differenz des im Jahr 2002 nicht einem einzelnen Eigentümer zugewiesenen Wassers i. H. v. 78,74 qm (871 qm Gesamtverbrauch abzgl. der einzelnen Eigentümern zugewiesenen 792,46 qm) konnte nach der berechtigten Ansicht der Verwalterin auf die – auch nach Angaben der Antragsteller – insoweit (mit-) verantwortlichen Wasserzähler, die zwischenzeitlich zumindest ganz überwiegend ausgetauscht wurden, zurückzuführen sein. Konkrete Zweifel an einer unzulässigen Schätzung oder unsachgemäßen Ablesung der einzelnen Fälle brauchte die Verwalterin daher nicht zu haben. Auch hinsichtlich der von den Antragstellern namentlich angeführten Wohnungen K und A, die nach der Abrechnung 36 qm bzw. 54 qm Wasser verbraucht haben, gilt nichts anderes, zumal sich auch die in den beiden Vorjahren abgerechneten Werte von 34,53 qm (2000) und 34,00 qm (2001) bzw. von 42,80 qm (2000) und 50,66 qm (2001) von den für das Jahr 2002 ermittelten Werten einerseits unterscheiden, anderseits aber doch auf einen vergleichbaren Verbrauch schließen lassen. Die Verwalterin hat daher die ihr zum Abrechnungszeitpunkt zur Verfügung stehenden bestmöglichen Daten zur Erstellung der Abrechnung benutzt. Eine genauere Feststellung des Wasserverbrauchs war ihr zudem auch kaum möglich, da die von der Firma V. erstellte Rechnung das Datum vom 31.3.2003 trägt und der Verwalterin daher erst im April 2003 zuging. In diesem Zeitraum wäre durch den zusätzlichen dreimonatigen Verbrauch auch durch eine ggf. zu veranlassende erneute Ablesung keine exakte Feststellung des Wasserkonsums im Jahr 2002 möglich gewesen.
Auch die als Feststellungsantrag aufzufassende Beanstandung der Mitwirkung des Vorstandsvorsitzenden der R.-Bank, Herrn P., im Beirat ist ohne Erfolg. Nach dem ausdrücklichen Vortrag der Antragsteller soll nicht die durch den Beirat vorgenommene Prüfung der Jahresabrechnung 2002 angegriffen werden, so dass die Wirksamkeit der Jahresabrechnung hier nicht Prüfungsgegenstand ist. Das Anliegen der Antragsteller ist vorliegend jedoch ohne Erfolg, da die von ihnen aufgeworfene Frage der Berechtigung des
Herrn P. im Rahmen einer Anfechtung der Beiratswahl hätte erfolgen müssen. Zudem kann Herr P. als vertretungsberechtiges Organ der R.-Bank grundsätzlich dem Beirat angehören, wobei allein zu prüfen wäre, ob ein Eigentümer durch mehr als ein Mitglied im Beirat vertreten sein dürfte. Selbst dies würde aber nicht zwangsläufig bedeuten, dass Herr P. zur Unrecht dem Beirat angehören würde.
Den Antragstellern waren die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 47 Satz 1 WEG aufzuerlegen, da die sofortige Beschwerde ohne Erfolg war bzw. die mit ihr verfolgten Ansprüche zuvor zurückgenommen wurden. Gemäß §47 Satz 2 WEG war vorliegend auch von dem Grundsatz, dass jeder Beteiligter seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, abzusehen. Die sofortige Beschwerde betreffend der vom AG zurückgewiesenen Anfechtung zu TOP 7 der Versammlung vom 21.5.2003 ist mutwillig erfolgt, was sich bereits daraus ergibt, dass sie von den Antragstellern nicht begründet wurde. In der Beschwerdebegründung heißt es insoweit nur, dass zur Wahl des Verwalters hier nicht Stellung genommen wird. Neben dem Umstand, dass die sofortige Beschwerde insoweit keinen Erfolg gehabt hätte, ist die Beschwerdeeinlegung insoweit auch unter Berücksichtigung von Rechtsschutzgesichtspunkten nicht nachvollziehbar. Es war daher angemessen, die Antragsgegner von den hierdurch verursachten außergerichtlichen Kosten freizustellen. Da die auf diesen Antrag entfallenden Kosten den ganz überwiegenden Teil der außergerichtlichen Kosten ausmachen, waren den Antragstellern unter Berücksichtigung des Gedankens des § 92 Abs.2 ZPO die gesamten außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.
Quelle: ZMR 8/2005, Einsender: Immobilien
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