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Zu vielen Eigentumswohnungen gehört eine Tiefgarage, deren Stellplätze im Sondereigentum eines bestimmten Wohnungseigentümers stehen. Um das Diebstahlrisiko zu verringern, kann dieser Eigentümer das Interesse haben, durch bauliche Maßnahmen den Zugang zum Stellplatz zu erschweren. Das müssen die übrigen Miteigentümer nicht hinnehmen, teilt die Deutsche Anwaltauskunft in Bonn mit. Wie das Oberlandesgericht Köln (AZ: 16 WX 13/99) entschieden hat, ist das Anbringen eines Rolltores zum Abschließen eines im Sondereigentum stehenden Stellplatzes in einer zu einer
Wohnungseigentumsanlage gehörenden Tiefgarage eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Fehlt es an dieser Zustimmung, kann jeder Eigentümer die Beseitigung einer unzulässigen baulichen Anlage verlangen.
Um Streit zu vermeiden ist es also sinnvoll, entsprechende Nutzungspläne frühzeitig auf der Eigentümerversammlung zu besprechen. Was dabei aus Sicht des betroffenen Eigentümers oder aus Sicht der anderen Miteigentümer rechtlich zu beachten ist, muss vorab sorgfältig geklärt werden.
Quelle: Die Deutsche Anwaltauskunft, erreichbar unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 pro Minute).
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
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