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Ein Eigentümerbeschluss, der bauliche Veränderungen zum Gegenstand hat, ist nicht wegen absoluter Unzuständigkeit der Wohnungseigentümer zur Beschlussfassung nichtig.
BayObLG, Beschluss v. 15.1.2004, Az.: 2Z BR 227/03
Fakten: Die Eigentümergemeinschaft hatte vorliegend auf einer Wohnungseigentümerversammlung eine Verglasung der Aufzüge beschlossen. Ein Wohnungseigentümer ist der Auffassung, da es sich bei dieser Verglasung um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums handle, fehle der Eigentümergemeinschaft die erforderliche Beschlusskompetenz, der Beschluss sei daher nichtig. Hier irrt der Wohnungseigentümer jedoch. Zwar kann eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, die über eine ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgeht, grundsätzlich nicht mit Mehrheit der Stimmen von den Wohnungseigentümern beschlossen werden. Selbst, wenn aber die beschlossene bauliche Veränderung den Wohnungseigentümer über das hinnehmbare Maß hinaus beeinträchtigen würde, läge zwar ein Verstoß gegen das Gesetz vor, aber kein nichtiger Eigentümerbeschluss. Ein Verstoß gegen die hier maßgebliche Bestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG macht den Eigentümerbeschluss zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig. Im Fall seiner Anfechtung wäre er gemäß § 23 Abs. 4 WEG für ungültig zu erklären. Für bauliche Veränderungen fehlt den Wohnungseigentümern jedenfalls nicht grundsätzlich die Beschlusskompetenz, die zur Nichtigkeit des Eigentümerbeschlusses führen würde.
Fazit: Da ein entsprechender Beschluss also lediglich anfechtbar ist, muss die Anfechtungsfrist von einem Monat des § 23 ABS. 4 WEG eingehalten werden.
(Quelle: Immobilien Wirtschaft und Recht 5/2004)
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