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Dass die Wohnung besenrein zu übergeben ist, bedeutet ledig- lich, dass die üblichen Reinigungsarbeiten vor der Übergabe durchzuführen sind.
Schönheitsreparaturen sind nach dem Gesetz eigentlich vom Vermieter auf seine Kosten durchzuführen, wenn sie notwendig werden. In den meisten Fällen werden diese Arbeiten aber formularmäßig in den üblicherweise verwendeten Mietverträgen auf den Mieter übertragen. Dies ist in gewissem Umfang auch zulässig.
Allerdings sind bestimmte Grenzen zu beachten, die von der Rechtsprechung gezogen worden sind. Um beurteilen zu können, ob eine Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter gültig ist, ist es erforderlich, das der Mietvertrag geprüft wird.
Ist die Klausel gültig, umfasst der Begriff der Schönheits- reparaturen beispielsweise Streichen von Wänden und Decken, nicht dagegen den Ersatz eines abgewohnten Teppichbodens.
Die Beseitigung von Schäden am Boden, wie sie durch lang- jährige Benutzung zwangsläufig entstehen, kann vom Vermieter ebenfalls nicht verlangt werden. Anders wäre es, wenn beispielsweise Brandstellen durch zu Boden gefallen Zigaretten oder ähnliche über die normale Abnutzung hinaus- gehenden Schäden vorhanden wären.
Der Vermieter kann aber beispielsweise keinen neuen Teppich verlangen, sondern allenfalls Ersatz des Zeitwertes des vorhandenen Teppichs. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Teppichboden je nach Qualität eine Nutzungsdauer von allen- falls 10 bis 15 Jahren hat.
Quelle: http://www.AnwaltOnline.com/
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