Verwaltungsbeiräten von Eigentümergemeinschaften droht Haftung

Verwaltungsbeiräten von Wohnungseigentümergemeinschaften droht Haftung

Zunehmend werden Verwaltungsbeiräte von Wohnungseigentümergemeinschaften in Haftung genommen, wenn sie sich in bester Absicht in Entscheidungen ihrer Hausverwaltung einmischen.

Die häufigsten Fehler, die zu Schadenersatzpflicht führen können, lassen sich in zwei Gruppen einteilen: Versäumnisse bei der Pflichterfüllung und Überschreitung der Kompetenzen. Zu den gesetzlichen Pflichten von Verwaltungsbeiräten zählt die Unterstützung des Verwalters bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Der Beirat soll den Wirtschaftsplan, die Abrechnung über das Wirtschaftjahr, Rechnungslegungen und Kostenvoranschläge prüfen und dazu Stellung nehmen, bevor die Wohnungseigentümerversammlung darüber beschließt. Vor der Jahresabrechnung muss er die Originalbelege stichprobenartig prüfen und seine Stellungnahme dazu in der Versammlung abgeben.

Der Verwaltungsbeirat ist aber keinesfalls eine Art "Aufsichtsrat". Er hat gegenüber seinen Miteigentümern und gegenüber der Verwaltung keinerlei Weisungsbefugnis. Er kann lediglich seine Meinung vertreten und Empfehlungen geben. Wenn sich ein Beirat selbst in allerbester Absicht in Aufgaben des Verwalters einschaltet und dabei Entscheidungen fällt, die eigentlich dem Verwalter zustehen, überschreitet er seine Kompetenzen und kann schadenersatzpflichtig werden. Häufig seien es die Miteigentümer selbst, die Beiräte zu solchen Handlungen drängten. Dies geschehe z. B. bei der Auswahl eines Handwerkers, die Sache des Verwalters ist, oder wenn der Beirat die Auswahl und Bestellung des Hauswarts, der Versicherung etc. an Stelle des Verwalters übernimmt. Grundsätzlich steht der Verwaltungsbeirat auch immer dann in der Haftung, wenn er sich nicht an mehrheitlich beschlossene Anweisungen der Eigentümerversammlung hält. Unternimmt er in der festen Überzeugung, handeln zu müssen, etwas, was solchen Beschlüssen zuwider läuft, haftet er dafür. Alle Beiräte einer Eigentümergemeinschaft haften stets gesamtschuldnerisch.

Quelle: Baulinks