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Instandhaltungsrückstellung: Zinsabschlagsteuer
Zur ordnungsmäßigen Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage gehört die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung. Dies erfolgt durch monatliche Zahlungen der Wohnungseigentümer an den Verwalter. Der Verwalter legt das Geld an. Die Erträge aus der Anlage stehen der Gemeinschaft zu. Steuerlich handelt es sich um Kapitalerträge.
Kapitalerträge sind einkommensteuerpflichtig. Daher wird ein Zinsabschlag einbehalten. Dieser Zinsabschlag stellt einkommenssteuerlich eine Vorauszahlung auf die persönliche Einkommensteuer der Wohnungseigentümer dar. Diese Vorauszahlung wird jedoch nur angerechnet, wenn der Wohnungseigentümer seinem Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung vorlegt. Tatsächlich werden diese Bescheinigungen jedoch dem Kontoinhaber – somit regelmäßig dem Verwalter – ausgestellt. Der einzelne Wohnungseigentümer bekommt keine Bescheinigung.
In der Praxis löst man das Problem dadurch, dass der Verwalter die insgesamt erzielten Kapitalerträge (Zinsen) nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile aufteilt, diese Aufteilung dem jeweiligen Miteigentümer mitteilt und der Mitteilung eine Kopie der Steuerbescheinigung des jeweiligen Kreditinstitutes beifügt.
Wenn der jeweilige Wohnungseigentümer diese vom Verwalter erhaltene Unterlagen seinem Finanzamt vorlegt, kann er die einbehaltene Steuer auf seine persönliche Einkommensteuerschuld anrechnen lassen.
Diese Praxis wird gebilligt, seit die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt entsprechendes mit Verfügung vom 17.11.1985 regelte.
Quelle: Dipl.-Finanzwirt Hermann Kahlen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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