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Nebenkostenabrechnung an überholte Adresse geschickt
Nürnberg (D-AH) – Erreicht die jährliche Abrechnung der Nebenkosten einen Mieter zu spät, weil er inzwischen umgezogen ist und dem Wohnungseigentümer nicht seine neue Adresse mitgeteilt hat, muss dafür nicht der Vermieter aufkommen. Das hat das Amtsgericht Kiel entschieden (Az. 1 S 295/04).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Mann seinen bevorstehenden Wohnungswechsel bereits im Mai dem
"Die Wohnungseigentümerin war nicht von sich aus verpflichtet, Erkundigungen anzustellen, ob ihr Mieter noch unter der alten Anschrift zu erreichen ist", entschied in diesem Fall der Kieler Amtsrichter. Die Pflicht zur routinemäßigen Anfrage bei der Post oder dem Einwohnermeldeamt vor Versendung der Abrechnungen würde die Anforderungen an die Sorgfalt eines Vermieters sichtlich überspannen. "Die zwar erst Mitte Dezember losgeschickte Nebenkostenabrechnung wäre auch unter Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage bei normaler Postlaufzeit noch rechtzeitig bis zum Jahresende angekommen", erläutert Rechtsanwalt Wolfgang Surhoff (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Situation. Und auch den vergesslichen
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