Maximilianstr. 16
53111 Bonn
Telefonzeiten:
Mo. - Do.: 9-12 u. 14-16 Uhr
Fr.: von 9-12 Uhr
Bürozeiten:
Mo. - Do.: 9-17
Fr.: von 9-15 Uhr
Sturz auf dem Gehweg – Haftung für hochstehende Bodenplatte
Städte müssen Fußgängern, die auf einem Gehweg über eine drei Zentimeter hochstehende Platte stolpern und sich dabei verletzen, haften. Das hat das OLG Hamburg entschieden.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, war eine Frau an einem späten Vormittag auf einem anderthalb Meter breiten Bürgersteig zu Fall gekommen. Sie war über eine Bodenplatte gestolpert, die am rechten Gehwegrand drei Zentimeter in die Höhe stand. Später verklagte sie die Stadt auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Diese, so meinte sie, habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Das OLG Hamburg gab der Frau Recht (Az.: 14 U 195/04).
Nach der überwiegenden Rechtsprechung liege der "Grenzwert", bis zu dem Fußgänger Gehweg-Unebenheiten hinnehmen müssten, bei etwa zwei Zentimetern. Dieser Wert sei hier mit drei Zentimetern Höhenunterschied deutlich überschritten gewesen. Die Stadt, so das OLG, hätte die Gefahr erkennen und beseitigen müssen. Da sie dies versäumte, habe sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsse dafür haften.
Allerdings müsse sich die verletzte Frau ein erhebliches Eigenverschulden anrechnen lassen. Der Unfall habe sich gegen 11.30 Uhr vormittags bei vollem Tageslicht ereignet, so das Gericht. Die Fußgängerin habe den Boden also gut sehen können und sei gehalten gewesen, auf diesen zu achten. Die vorstehende Platte sei sehr gut zu erkennen gewesen. Auch der Umstand, dass die Frau die Straße überqueren wollte und deshalb den Verkehr beobachtete, befreie sie nicht von der Pflicht, auf den Boden zu achten. Sie müsse sich ein Mitverschulden von 50 Prozent anrechnen lassen, so das OLG.
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.