Streumittel dürfen liegen bleiben

Streumittel dürfen liegen bleiben

Grundsätzlich gilt im Winter die Streupflicht. Und wer ihr nicht folgt, kann vor Gericht landen. Das gleiche gilt eigentlich auch für die Beseitigung von Streugut, denn die Gefahr, auf dem Split auszurutschen, ist groß. Doch ARAG Experten weisen darauf hin, dass unter Umständen Ausnahmen gelten und das Streugut liegen bleiben darf: Wenn beispielsweise nach den Wetterverhältnissen mit weiteren Schneefällen und erneuter Glatteisbildung zu rechnen ist. Dann kann es nämlich durchaus sinnvoll sein, vorbeugend aufgebrachte Streumittel liegen zu lassen (BGH, AZ: VI ZR 260/02).

siehe auch: www.arag.de