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Treten in einer Eigentümergemeinschaft vermehrt Durchfeuchtungsschäden auf, sind deren Ursache zu ergründen. Hier bietet sich die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Analyse und Planung eines Sanierungskonzepts an. Ein solcher Auftrag kostet leicht einige tausend Euro. Ein Beschluss der Gemeinschaft ist notwendig. Lehnen die Eigentümer eine Beauftragung des Sachverständigen ab und verhindern somit eine solide Grundlagenermittlung, können sich die Eigentümer schadensersatzpflichtig machen. Die Abstimmung über diesen Punkt sollte daher in jedem Fall namentlich festgehalten werden.
Beschlussvorschlag (namentliche Abstimmung):
Zur Feststellung der Ursachen für die Schimmelbildung in den nachfolgend aufgeführten Wohnungen (Lagebezeichnung; Eigentümer)
……………………………………………….
soll der Verwalter unverzüglich einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen/Bauingenier für Bauschäden beauftragen.
Der Sachverständige/Bauingenieur soll auch Vorschläge zur Beseitigung der festgestellten Schadensursachen erarbeiten und die voraussichtlichen Kosten für die Durchführung der erforderlichen Arbeiten ermitteln. Sobald das Gutachten des Sachverständigen/Bauingenieurs vorliegt, wird der Verwalter dieses, innerhalb einer Frist von einer Woche, allen Eigentümern übersenden. Nach Eingang des Gutachtens ist innerhalb einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen. Die Kosten des Gutachtens trägt die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Im Falle der Ablehnung dieses Antrages informiert die Verwaltung die Wohnungseigentümer vor der Abstimmung über folgenden Aspekt:
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist dazu verpflichtet, das gemeinschaftliche Eigentum in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten bzw. zu versetzen. Sofern Mängel an dem gemeinschaftlichen Eigentum (z. B. Fassade) vorhanden sind, ist die Gemeinschaft ebenfalls verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern die Beseitigung der Ursachen zu veranlassen. Hierzu hatte die Verwaltung der Gemeinschaft vorgeschlagen, zunächst eine Schadensanalyse und Kostenschätzung zu beauftragen. Dies wurde jedoch mehrheitlich abgelehnt.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft sämtliche entstehenden Folgekosten zu übernehmen hat.
Zu den Folgekosten gehören u. a. berechtigt vorgenommene Miet-/Wertminderungen und Schäden, Kosten für Leerstände und Renovierungskosten in den betroffenen Wohnungen, die aufgrund der Nichtdurchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen entstehen.
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