Kommentar RA. Fritsch zu dem Betriebskostenspiegel für Deutschland – „Von Äpfeln und Birnen“

Kommentar RA. Fritsch zu dem Betriebskostenspiegel für Deutschland – "Von Äpfeln und Birnen"[1]

Der Deutsche Mieterbund (DMB) hat jüngst einen „Betriebskostenspiegel für Deutschland“ veröffentlicht, der durch die Angabe bundes- und länderbezogener Durchschnittswerte den Mietern eine bessere Bewertung ihrer Betriebskostenabrechnung ermöglichen soll.

Dagegen ist auch grundsätzlich nichts einzuwenden, steckt hinter einer solchen Statistik sicherlich eine Menge Arbeit.

Gefährlich wird es allerdings, wenn der Mieterbund seinen Mitgliedern empfiehlt, eine Abweichung von den im Betriebskostenspiegel ausgewiesenen Durchschnittswerten zum Anlass zu nehmen, ihre Betriebskostenabrechnung einer besonders kritischen Prüfung zu unterziehen und vom Vermieter zusätzliche Erklärungen zu fordern. Noch gefährlicher wird es, wenn zugleich behauptet wird, dass jede zweite Betriebskostenabrechnung in Deutschland falsch sei.

Die vom Mieterbund verbreitete Unterstellung, dass sich aus einer Überschreitung der im Betriebskostenspiegel angegebenen Durchschnittswerte ein Verstoß des Vermieters gegen das Gebot zur kostensparenden Bewirtschaftung zum Nachteil des Mieters ergeben könne, ist dabei schlichtweg unzulässig.

Wer statistische Durchschnittswerte auf eine konkreten Einzelfall bezieht, darf nicht den Fehler machen, die sprichwörtlichen Äpfel mit Birnen zu vergleichen. Der Betriebskostenspiegel des Mieterbundes gibt lediglich an, welche Betriebskosten im Durchschnitt anfallen. Warum diese Betriebskosten konkret anfallen, dazu gibt der Betriebskostenspiegel nichts her.

So unterschlägt der Mieterbund, dass die Höhe der tatsächlich anfallenden Betriebskosten vom Vermieter kaum beeinflussbar ist. Kommunale Abgaben wie etwa Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr und Niederschlagwassergebühr werden über den Kopf des Vermieters hinweg festgesetzt. Auch für höhere Heizkosten infolge der explosionsartig gestiegenen Energiekosten ist der Vermieter wohl kaum verantwortlich. Vergessen wird ferner, dass die Mieter die Höhe verbrauchsabhängiger Betriebskosten vor allem durch ihr eigenes Nutzungsverhalten selbst beeinflussen. Zudem unterscheiden sich die Kostenstrukturen verschiedener Objekte je nach deren Größe, Lage und Mieterstruktur viel zu sehr, als dass eine vermietete Einliegerwohnung mit einem Appartement in einem Hochhausanlage miteinander verglichen werden könnten.

Es bleibt festzuhalten, dass durch die medienwirksame Veröffentlichung des Betriebskostenspiegels ein vollkommen unnötiges Konfliktpotential aufgebaut wird, welches selbst harmonisch verlaufende Mietverhältnisse belasten kann.

Ob solche „Scharfmacherei“ letztlich auch den Interessen der Mieter dient, darf bezweifelt werden.


[1] Copyright Rüdiger Fritsch

Der Verfasser ist Rechtsanwalt in Solingen, zugleich Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht;

beratendes Mitglied im BFW – Bundesfachverband Wohnungs- und Immobilienverwalter e.V. ;

Mitglied der ARGE Miet- und Wohnungseigentumsrecht im Deutschen Anwalt Verein (DAV),

Sozius der Kanzlei Krall, Kalkum & Partner GbR, Birkenweiher 13, 42651 Solingen,

Tel.: 0212 / 22210-0, Fax: -40, E-Mail: fritsch@krall-kalkum.de, Homepage: www.krall-kalkum.de