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BGH GESTATTET AUFSTELLUNG EINER MOBILFUNKSENDEANLAGE AUF DEM WOHNHAUS
Der Mieter kann vom Vermieter nicht die Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage verlangen, wenn diese den derzeitig gültigen Grenzwerten entspricht.
Der BGH hat mit Urteil vom 10. März 2006, Akz. VIII ZR 74/05 entschieden, dass der Mieter vom Vermieter bei Einhaltung der gültigen Grenzwerte grundsätzlich keine Entfernung oder das Verbot des Aufstellens einer Mobilfunksendeanlage verlangen kann.
Immer wieder ist es in den vergangenen Jahren zu der Frage gekommen, ob Mieter vom Vermieter die Entfernung einer auf dem Dach aufgestellten Mobilfunksendeanlage verlangen können. Hierzu war die Rechtsprechung in letzter Zeit meist zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Einhaltung der Grenzwerte für elektromagnetische Felder nach der 26. Bundesemissionsschutzverordnung kein derartiger Anspruch besteht.
In dem entschiedenen Fall wandte sich ein Mieter einer Dachgeschoßwohnung gegen die Aufstellung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Hausdach. Der Mieter war bettlägerig und trug einen Herzschrittmacher. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hatte die notwendige Standortbescheinigung, die den Aufbau der Mobilfunksendeanlage genehmigt, erteilt. Der Mieter verlangte, die Einrichtung und den Betrieb der Mobilfunksendeanlage zu unterlassen. Das Amtgericht Freiburg hatte zunächst der Klage statt-gegeben, das Landgericht hatte die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens jedoch abgewiesen. In der Revisionsinstanz blieb die Klage ohne Erfolg.
Der BGH bestätigte im Wesentlichen die Ausführungen des Landgerichtes Freiburg. Dieses hatte sich darauf gestützt, dass ein Anspruch auf Unterlassung des Aufbaus der Mobilfunksendeanlage nicht bestehe, da die Anlage die maßgeblichen Grenzwerte der 26. Bundesemissionsschutzverordnung einhalte und die Wohnung auch außerhalb des notwendigen Sicherheitsabstandes liege. Dies war durch ein entsprechendes Sachverständigengutachten bestätigt worden. Wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse hinsichtlich einer Gesundheitsgefährdung unterhalb der derzeit geltenden Grenzwerte lägen auch unter Berücksichtigung der von den Parteien selbst vorgelegten Gutachten nicht vor. Der Mieter könne sich nicht auf eine gesteigerte vertragliche Fürsorgepflicht des Vermieters berufen. Der Vermieter sei aufgrund des Mietvertrages verpflichtet, die Richt- und Grenzwerte nach der Bundesemissionsschutzverordnung einzuhalten, die sich an nachweisbaren Gesundheitsgefahren durch Hochfrequenzfelder orientierten. Eine weitergehende Fürsorgepflicht des Vermieters, allen denkbaren abstrakten Gefahren entgegenzuwirken, bestehe nicht. Maßgeblich sei im Übrigen das Empfinden eines Durchschnittsmenschen. Die Befürchtung des Mieters, die Anlage sei dennoch gesundheitsgefährdend, reiche nicht aus. Auch eine Störbeeinflussung der Funktion des Herzschrittmachers oder eine andere Gesundheitsgefährdung des Mieters seien nicht bewiesen.
Der BGH verweist im Übrigen auf die bisherige Rechtsprechung und die Stimmen in der Literatur, wonach eine Mietwohnung keinen Sachmangel aufweist, wenn eine in der Nähe gelegene Mobilfunksendeanlage die notwendigen Grenzwerte für elektromagnetische Felder nicht überschreitet.
Das Urteil liegt im Internet im PDF-Format vor und kann von den Mitgliedsunternehmen abgerufen werden. Dazu wird das PDF-Plug-In benötigt.
BGH-Urteil vom 10.03.2006 16.05.2006, 11:47 Uhr
Quelle: Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V. (BBU) http://www.bbu.de
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