Maximilianstr. 16
53111 Bonn
Telefonzeiten:
Mo. - Do.: 9-12 u. 14-16 Uhr
Fr.: von 9-12 Uhr
Bürozeiten:
Mo. - Do.: 9-17
Fr.: von 9-15 Uhr
Überbelegung – volles Haus
Zehn Mieter in einer Drei-Zimmer-Wohnung sind den Richtern zu viel: Der Vermieter darf fristlos kündigen.
Eine Drei-Zimmer-Wohnung mit 58 Quadratmetern Wohnfläche gilt mit zehn Personen als überbelegt. Eine fristlose Kündigung des Mietvertrags ist deshalb rechtens, entschied das Landgericht München I in einer Berufungsklage.
Eltern plus Tochter mit zwei Kindern plus Sohn mit Frau und zwei Kindern
Der Wohnungseigentümer hatte einem Ehepaar fristlos gekündigt, nachdem die Eheleute zur 13-jährigen Tochter noch eine weitere Tochter mit zwei Kindern (vier und sechs Jahre) und den verheirateten Sohn mit Frau und zwei Kindern (drei und sechs Jahre) in die Wohnung aufgenommen hatten.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts (Aktenzeichen 453 C 11467/01), wonach es sich bei der Belegung mit zehn Personen um eine nicht mehr vertragsgemäße, sondern übermäßige Wohnungsabnutzung handle.
Das Landgericht begründete die Entscheidung mit dem Hinweis, die Belegung einer Wohnung halte sich im zulässigen Rahmen, wenn etwa ein Richtwert von zwei Personen je Zimmer eingehalten werde und für jede sechs Jahre alte Personen eine Wohnfläche von mindestens zehn Quadratmetern vorhanden sei. Dies sei im Klagefall bei einer Wohnfläche von 58 Quadratmetern nicht der Fall gewesen.
Aktenzeichen: Landgericht München 14 S 20709/01.
(sueddeustche.de/ dpa)
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.