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Verjährung von Hausgeldforderungen
BGH:
Laufende Hausgeldzahlungen sind wiederkehrende Leistungen i.S.d. § 197 BGB a. F. und verjährten demnach binnen 4 Jahren
Der Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung laufenden Hausgelds ist auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen i.S.d. § 197 BGB a.F. gerichtet.
BGH, Urt. v. 24.6.2005 V ZR 350/03
Der Fall:
Die Eigentümerversammlung beschloss am 26.6.1996 den Wirtschaftsplan 1997.
Am 3.6.2002 stellte die Eigentümergemeinschaft gerichtlichen Zahlungsantrag wegen nicht gezahlter Hausgelder aus dem Jahr 1997.
Das Problem:
Nach früherer Rechtsauffassung bestand für Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft keine spezielle gesetzliche Regelung, weshalb man nach bisheriger Rechtsmeinung von einer Verjährungsfrist von grundsätzlich 30 Jahren ausging (Regelverjährung § 195 BGB a.F.).
Die Entscheidung des Gerichts:
Der BGH vertritt zu Recht die Auffassung, Hausgeldzahlungen laufende Beiträge, wie etwa auch Mietzahlungen, darstellen.
Infolgedessen ging der BGH in dem (hier nach altem Recht) zu entscheidenden Fall von der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. von 4 Jahren aus, weshalb die Ansprüche der Gemeinschaft am 31.12.2001 verjährt waren.
Fazit:
Bitte beachten aktuelle Rechtslage:
Laufende Hausgelder verjähren nach § 195, 199 Abs. I BGB n.F. binnen 3 Jahren nach dem Ende des Fälligkeitsjahres!
Beispiel: Hausgelder des Jahres 2005 verjähren nach neuem Recht somit mit dem Ablauf des 31.12.2008.
Quelle: Rüdiger Fritsch: Rechtsanwalt, zugl. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht – Homepage: www.krall-kalkum.de
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