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Grobe Fehler eines Rechtsanwalts kosten ihn das Honorar
Koblenz (dpa) – Grobe Fehler eines Rechtsanwalts können ihn das Honorar kosten. Das geht aus einem bekannt gewordenen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor.
Die Richter betonten zwar, dass nicht jeder «schlechte anwaltliche Rat» den Honoraranspruch zunichte mache. Sei die Leistung des Anwalts jedoch für den Mandanten völlig unbrauchbar, so müsse er nicht zahlen (Az.: 5 U 669/02).
Das Gericht wies mit seinem grundlegenden Urteil die Zahlungsklage eines Rechtsanwalts ab. Der Kläger sollte im Auftrag eines Unternehmers im Zusammenhang mit einer Firmengründung eine rechtliche Bewertung erarbeiten. Später stellte sich heraus, dass der Anwalt einen wichtigen rechtlichen Aspekt übersehen hatte, so dass die gesamte Ausarbeitung letztlich unbrauchbar war. Der Mandant verweigerte daraufhin die Zahlung des Honorars.
Das OLG gab ihm Recht. Denn nach Auffassung der Richter kann der Mandant in Fällen grober Fehler dem Anwalt entgegen halten, seinen Vertrag nicht erfüllt zu haben. Daher sei es rechtens, dann auch nicht zu zahlen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig, da der Bundesgerichtshof in Karlsruhe die Revision des Anwalts nicht angenommen hat.
Die Zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft, eine Hausordnung zu beschließen, wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Gemeinschaftsordnung die Aufstellung einer Hausordnung durch den Verwalter vorsieht. Regelmäßig ist davon auszugehen, daß die Wohnungseigentümer eine private Ruhezeitregelung unbeschadet der öffentlich – rechtlichen Lärmbekämpfungsvorschriften treffen. Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Festlegung weitergehender Pflichten zur Rücksichtnahme, insbesondere zusätzlicher Ruhezeiten, durch gerichtliche Entscheidung setzt über das allgemeine Ruhebedürfnis hinaus besondere Gründe im Einzelfall vor.
(KG, Beschluß vom 18.11.1991 – 24 W 3791/91)
"Im vorliegenden Fall geht es um Teilregelungen bzgl. der Ruhezeiten bzw. des Spielplatzes. Ohne Rechtsirrtum nimmt das Landgericht (LG) an, daß sich die von den Eigentümern am 23.10.1989 mehrheitlich beschlossenen Regelungen zur Ruhezeit (täglich ab 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zusätzlich zwischen 13.00 und 15.00 Uhr) und zu den besonderen Festen im Rahmen der Grundsätze ordnungsmässiger Verwaltung halten. Im einzelnen führt das LG zutreffend aus: Es liege auch im Ermessen der Gemeinschaft, inwieweit sie eine Konkretisierung der Ruhezeitenregelung für erforderlich halten. Femer sei es hinzunehmen, wenn die Mehrheit meine, den Bedürfnissen der Gemeinschaft könne auch zunächst durch eine pauschale Regelung Rechnung getragen werden. … Ein Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers oder einer bestimmten Minderheit auf Einführung zusätzlicher Ruhezeiten ist nach Auffassung des Senats regelmäßig nicht gegeben. … Demzufolge kann eine ersetzende gerichtliche Ermessensausübung erst dann einsetzen, wenn die Eigentümerregelung grob unbillig oder gar sittenwidrig ist."
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