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Verjährung 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache
Die kurze 6-monatige Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Dass dies auch gilt, wenn der Mietvertrag erst später endet, geht aus einem Urteil des BGH vom 15. März 2006 hervor. In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Vermieterin auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Amtsgericht und Berufungsgericht vertraten die Auffassung, dass die Verjährungsfrist erst mit der rechtlichen Beendigung des Mietverhältnisses zu laufen beginne. Demgegenüber hat Karlsruhe im Anschluss an seine jüngste Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 19. Januar 2005) noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass für den Beginn der Verjährung allein der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Vermieter die Mietsache tatsächlich zurückerhält.
Praxistipp:
Die Verjährungsfrist ( 548 Abs. 1 BGB) sollte somit immer ab Rückerhalt der Mietsache berechnet werden, auch wenn die Rückgabe bereits einige Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses erfolgt und Schönheitsreparaturen bzw. Endrenovierung noch gar nicht fällig sind. Insoweit kann der Vermieter – so der BGH – seine berechtigten Interessen etwa dadurch wahren, dass er auf Zahlung eines Vorschusses klagt oder hinsichtlich der Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen oder einer Endrenovierung bereits vor Vertragsende Leistungs- bzw. Feststellungsklage erhebt.
Autor: Simone Engel – engel@bethgeundpartner.de
Fundstellen: www.bundesgerichtshof.de: BGH, Urteil vom 15. März 2006 – VIII ZR 123/05 und Urteil vom 19. Januar 2005- VIII ZR 114/04
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