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Die Entscheidung über die Vermietung von gemeinschaftlichem Eigentum stellt eine Gebrauchsregelung im Sinne von § 15 Abs. 2 WEG dar. Über den ordnungsgemäßen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums können die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit entscheiden. Was ordnungsgemäß ist, muss nach der Verkehrsauffassung bestimmt werden; dabei steht den Eigentümern ein gewisser Ermessensspielraum zu. In der Regel entspreche die Entscheidung zur Vermietung von Gemeinschaftseigentum einer ordnungsgemäßen Verwaltung (BGH, Beschluss vom 29.6.2000, Az.: V ZB 46/99). Das HansOLG hatte sich mit einem Fall der 30-jährigen Verpachtung eines Teils des Gemeinschaftseigentums (Gartenfläche) zu befassen und auch bei einem solchen Beschluss – obwohl sehr lange Laufzeit des Pachtvertrages ordnungsgemäße Verwaltung festgestellt.
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