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Gerade bei größeren Gemeinschaften stellt sich die Frage, ob, in welcher Form und in welcher Höhe die Beiratstätigkeit honoriert werden soll. Mit größter Vorsicht zu behandeln ist die Vereinbarung einer (üppigen) Vergütung, auch wenn manche Beiräte dies gerne sehen.
Zum einen stellt sich bei höheren Vergütungen die Frage nach der Sozialversicherungspflichtigkeit der entgeltlichen Tätigkeit.
Prekär für den Beirat ist aber auch, dass sein Haftungsmaßstab mit der Höhe seiner Vergütung wächst nach dem Motto: wer viel verdient, haftet auch viel.
Das OLG ist der Auffassung, dass die Mitglieder des Verwaltungsbeirates und des Bau-ausschusses sowie Rechnungsprüfer von den Wohnungseigentümern auf jeden Fall Ersatz der Aufwendungen oder Auslagen verlangen können, die sie im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Tätigkeit hatten und für erforderlich halten durften.
Unser Tipp:
Da nach Auffassung des OLG der Erstattungsanspruch aus Zweckmäßigkeitsgründen auch durch eine Pauschale abgegolten werden kann, eröffnen sich hier gegenüber den üblichen Regelungen sicherere Gestaltungsmöglichkeiten, die wahrgenommen werden sollten.
Rüdiger Fritsch, Rechtsanwalt
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