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Ludwigsburg (rpo). Eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern kann Ruhezeiten von 20 Uhr abends bis 8 Uhr morgens beschließen. Wenn während dieser Zeit Musizieren nur in Zimmerlautstärke erlaubt ist, müssen sich die Bewohner daran halten.
Dies entschied nach Angaben der Bausparkasse Wüstenrot das Oberlandesgericht Frankfurt.
Es habe auch als zulässig angesehen, durch Mehrheitsbeschluss eine bereits bestehende Hausordnung abzuändern, nach der Ruhezeiten erst ab 22 Uhr einzuhalten waren.
Gegen die Änderung der Hausordnung hatte sich eine Miteigentümerin gewehrt, weil sie wegen besonderer beruflicher Belastung erst nach 20 Uhr Klavier üben konnte. Damit kam sie aber nicht durch. Selbst Berufsmusiker oder Musikstudenten könnten im Regelfall keine weitergehenden Rechte für sich in Anspruch nehmen, entschied das Gericht. Die beschlossenen Ruhezeiten ab 20 Uhr akzeptierte das Gericht, da "ein nicht unerheblicher Teil der berufstätigen Bevölkerung" ab dieser Zeit "Ruhe zwecks Entspannung" haben wolle.
Das Gericht bekräftigte aber auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (V ZB 11/98), wonach eine Eigentümergemeinschaft kein völliges Musizierverbot beschließen könne. Das Musizieren innerhalb der eigenen Wohnung gehöre nämlich zum sozial üblichen Verhalten. Es dürfe daher nur auf bestimmte Zeiten und einen bestimmten Umfang beschränkt werden.
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