Zitterbeschluss

Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum be­dürfen grundsätzlich der Allstimmigkeit in der Versamm­lung. Ein zunächst wirksamer, aber anfechtbarer Zitter­beschluss" liegt vor. wenn trotz Kenntnis vom Allstimmigkeits-Erfordernis ein Mehrheilsbeschluss verkündet und auch protokolliert wird.

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