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Haushaltsnahe Dienstleistungen können auch dann von der Steuer abgesetzt werden, wenn der Verwalter sie in Auftrag gab. Gleiches gilt, wenn die WEG die Gartenpflege oder die Hausreinigung beauftragt. Zu diesem Urteil kam das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az 13 K 262/04). Es gebe keine Rechtfertigung, Eigentümergemeinschaften von der Steuerermäßigung allgemein auszuschließen. In dem Fall hatten die Eigentümer einer Wohnung in ihrer Einkommenssteuererklärung eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht. Diese, anteilig auf ihr Wohnungseigentum entfallenden Kosten, waren für Hausreinigung und Gartenpflege entstanden. Das Finanzamt versagte die Steuerermäßigung, da nicht der Steuerzahler selbst Auftraggeber der Dienstleistungen gewesen war. Der Eigentümer klagte erfolgreich mit der Begründung, die Reinigungsarbeiten seien auf einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft zurückzuführen.
Quelle: IVD
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