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OLG München:
Der Verwalter von Wohnungseigentum ist verpflichtet, einem Wohnungsei-gentümer Belegkopien gegen Auslagenerstattung zur Verfügung zu stellen.
Das Recht des Wohnungseigentümers auf Erteilung von Belegkopien steht al-lerdings unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit.
OLG München, Beschl. v. 29.5.2006 34 Wx 27/06
Das Problem:
Zuweilen kommt es zwischen Wohnungseigentümern und Verwaltern zum Streit über die Frage, ob und in welchem Umfang der Verwalter verpflichtet ist, dem Eigentümer Kopien von Belegen zu fertigen. Gerade wenn eine Vielzahl von Belegen kopiert werden müsste, vertreten Verwalter oftmals die Auffassung, dass es dem Eigentü-mer zugemutet werden könne, die Belege im Original im Verwalterbüro einzusehen.
Die Entscheidung des OLG München:
Das OLG München hat nun ausgesprochen, dass der Eigentümer gegenüber dem Verwalter einen Anspruch aus Fertigung und Übersendung von Belegkopien hat.
Zwar sei es dem Eigentümer primär zuzumuten, von ihm gewünschte Belege im Ori-ginal im Büro des Verwalters einzusehen. Eines solche Einsichtnahme sei aber z.B. dann nicht sinnvoll, wenn eine Mehrzahl von Belegen gesichtet werden müsste oder der Eigentümer eine Anreise zum Büro des Verwalters in Kauf nehmen müsse.
Daher sei der Eigentümer berechtigt, vom Verwalter die Übersendung von Belegko-pien zu verlangen. Der Verwalter sei jedoch berechtigt, hierfür Auslagenerstattung zu verlangen. Das Recht des Eigentümer steht dabei aber unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit: so sind gewünschte Belege hinreichend klar zu bezeichnen.
Verlangt der Eigentümer pauschal die Übersendung von Kopien sämtlicher Belege, so darf der Verwalter die Fertigung von Kopien verweigern und den Eigentümer auf die persönliche Einsichtnahme verweisen.
Mein Tipp:
Verwalter und Wohnungseigentümer sollten im Verwaltervertrag eine ausdrückliche Vereinbarung über die Fertigung und Übersendung von Kopien treffen, die sowohl dem Einsichtnahmerecht der Eigentümer Rechnung trägt, aber auch den für den
Verwalter entstehenden, oftmals erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand für das Her-aussuchen, Kopieren und Versenden gewünschter Belege berücksichtigt.
Quelle: Rüdiger Fritsch
zugleich Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
www.krall-kalkum.de
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