Viel Rauch um Nichts – Tabakkonsum des Mieters

Viel Rauch um Nichts – Tabakkonsum des Mieters

„Die Verunreinigung einer Mietwohnung durch Nikotinablagerungen infolge Tabakkonsums des Mieters berechtigt den Vermieter nicht zur Geltendma-chung von Schadensersatzansprüchen.“
BGH, Urt. v. 28.6.2006 – VIII ZR 124/05

Der Fall:
Nach Beendigung des Wohnungsmietverhältnisses verlangte der Vermieter von seinem ehemaligen Mieter Schadensersatz für die Taperzierung und den Neuanstrich der Decken und Wände der Mietwohnung, da der Mieter stark geraucht hatte.
Der Vermieter war der Auffassung, dass der Mieter die durch den Zigarettenrauch hervorgerufenen Verfärbungen von Tapete und Anstrich habe bei Auszug beseitigen müssen.

Das Problem:
Nach der neueren Rechtsprechung des BGH in Wohnraummietsachen sind die früher in Mietverträgen üblichen Schönheitsreparaturklauseln regelmäßig unwirksam, da die darin enthaltene starre Festlegung von Renovierungsfristen den Mieter unangemessen benachteiligt. So war auch im entschiedenen Fall der Mieter grundsätzlich zur Vornahme von Tapezier- und Malerarbeiten bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht verpflichtet. Der Vermieter konnte seinen Anspruch nur dar-auf stützen, dass der Mieter die Wohnung durch starkes Rauchen rechtswidrig verschlechtert habe. Umstritten war in solchen „Zigarettenqualm“-Fällen, ob das starke Rauchen des Mieters nicht zum üblichen Gebrauch einer Mietwohnung gehört, was einen Schadensersatzanspruch des Vermieters ausschließt.

Die Entscheidung des BGH:
Der BGH hat nun ausgeführt, dass selbst starkes Rauchen des Mieters zum zulässigen Umfang der vertraglich zugelassenen und üblichen Nutzung einer Mietwohnung gehört. Die dadurch eintretenden Verfärbungen und Nikotinablagerungen habe der Vermieter hinzunehmen.

Mein Tipp:
Will der Vermieter sich vor den Folgen starken Tabakkonsums des Mieters schützen, so muss er darauf achten, eine wirksame Regelung über die Ausführung von Schönheitsreparaturen im Mietvertrag zu vereinbaren. Die Folgen des Rauchens sind dann vom Mieter spätestens bei Auszug zu beseitigen. Auch kann m.E. zulässigerweise ausdrücklich vereinbart werden, dass die Wohnung als „Nichtraucher-Wohnung“ vermietet wird.

Quelle: Rüdiger Fritsch
zugleich Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
www.krall-kalkum.de