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Nach allgemeiner Auffassung hat die Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Bemessung der Instandhaltungsrücklage und des jährlichen Beitrags dazu einen weiten Ermessensspielraum. Nur wesentlich überhöhte Ansätze können gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluß vom 21. Juni 2002 3 Wx 123/02) hat nunmehr entschieden, daß es ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, wenn unter Berücksichtigung des Alters einer Wohnanlage und des absehbaren Sanierungsbedarfs die Grenzen des § 28 Abs. 2 der zweiten Berechnungsverordnung eingehalten werden. Danach dürfen pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres weniger als 22 Jahre zurückliegt, höchstens 7,10 EUR, bei Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 22 Jahre zurück liegt, höchstens 9,00 EUR und bei Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 32 Jahre zurückliegt, höchstens 11,50 EUR als Instandhaltungskosten angesetzt werden.
Praxistip:
Sicherlich kommt es auch in Zukunft auf den jeweiligen Einzelfall und insbesondere die Klärung der Frage des absehbaren Sanierungsbedarfes an. Gleichwohl wird man auf der sicheren Seite sein, wenn man beim Beschluß über eine zu bildende Instandhaltungsrücklage die Werte des § 28 der zweiten Berechnungsverordnung zugrunde legt.
Autor: Susanne Tank Fundstelle: NZM 2002, 959 – http://www.bethgeundpartner.de/frames/impressum.html.
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