Hausverwalter dürfen Mietprozesse führen

Das Kammergericht in Berlin hatte die Frage zu entscheiden, ob eine professionelle Hausverwaltung mit den Aufgabenfeldern „Durchsetzung von Forderungen aus den Mietverträgen“ sowie „Abwicklung von Schadensfällen mit Versicherungsgesellschaften und Dritten…“ werben dürfe. Ein Rechtsanwalt hatte die Hausverwaltung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Er war der Ansicht, die Hausverwaltung dürfe nicht mit einem derartigen Leistungsangebot werben, da deren Ausübung gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße.

Das Kammergericht wies die Klage entgegen der bisherigen Rechtsprechung ab (Urteil v. 10. Oktober 2002, Az. 5 W 289/02). Hausverwaltungen dürfen gemäß Artikel 1 § 5 Nr. 3 des Rechtsberatungsgesetzes geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, solange die rechtsbesorgende Tätigkeit nicht im Vordergrund steht, sie also nur eine Hilfs- oder Nebentätigkeit zur Verwaltungsdienstleistung ist. Diese Voraussetzungen hat das Kammergericht im vorliegendem Fall bejaht. Eine Hausverwaltung befasse sich im Wesentlichen mit der buchhalterischen und technischen Betreuung der Objekte. Die „Durchsetzung von Forderungen aus den Mietverträgen“ und die Abwicklung von Schadensersatzansprüchen betreffen im Allgemeinen nur eher seltene Ausnahmefälle einer seriösen Hausverwaltung. Auch der nach dem Rechtsberatungsgesetz erforderliche innere sachliche Zusammenhang zur Hausverwaltung liegt nach Auffassung der Berliner Richter vor, da sich an eine außergerichtliche Geltendmachung von mietrechtlichen Forderungen die prozessuale Durchsetzung sachdienlich und zwanglos anschließt. In vielen Fällen seien die Mieter nur schlicht zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig, so dass auch die gerichtliche Verfolgung gegen sie gerichteter Ansprüche keine besonderen rechtlichen Probleme aufwirft. Die Einschaltung von Anwälten in diesen leicht gelagerten Fällen würde insofern nur weitere Kosten verursachen. Allein vor den Landgerichten und in komplexen Verfahren mit mündlichen Verhandlungen ist weiterhin wegen des dort geltenden Anwaltszwangs das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts zur Klageerhebung erforderlich.

Praxistip:
Trotz dieses für alle Hausverwaltungen erfreulichen Urteils sollte die rechtsberatende Tätigkeit in Werbebroschüren oder im Internet nicht als selbständige Leistung beworben werden, sondern als „begleitende Tätigkeit im Rahmen des Verwaltungsvertrages“ beschrieben werden, um unnötige und kostenverursachende Abmahnungen zu vermeiden. Außerdem ist es bei Zweifelsfragen immer sinnvoll, anwaltliche Beratung und/oder Hilfe in Anspruch zu nehmen; denn eine fehlerhafte Rechtsberatung durch den Verwalter kann Schadenersatzforderungen des Eigentümers nach sich ziehen.

 Autor: Tobias Hiller Fundstelle: Hausverwaltung Serviceheft VDM 5/2002, S. 6

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