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Errichtung einer Mobilfunksendestation
Bei Gemeinschaften von Miteigentümern stimmt die Mehrheitsentscheidung, einen Mietvertrag über die Errichtung einer Mobilfunksendestation auf dem Dach des gemeinschaftlichen Wohnhauses nicht abzuschließen, mit einer dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechenden Verwaltung und Benutzung im Sinne von § 745 Absatz 2 BGB überein. Auch bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV kann nach der Verkehrsanschauung bereits die Besorgnis einer Gesundheitsgefahr die Gebrauchstauglichkeit von Mieträumen zu Wohnzwecken beeinträchtigen. Die Nutzung eines Gebäudes durch Vermietung oder seine Verwertung durch Verkauf (von Miteigentumsanteilen) kann durch die Installation einer Mobilfunksendestation beeinträchtigt werden. Da bereits die ernsthafte Möglichkeit einer Wertminderung ausreicht, kommt es auf deren tatsächliches Eintreten nicht an.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.07.2007, Aktenzeichen 1 U 20/06
Bei einer Bruchteilsgemeinschaft kann gemäß § 745 Absatz 2 BGB jeder Teilhaber, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interessen aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. Die Mehrheitsentscheidung der Bruchteilseigentümer, den Mietvertrag über die Errichtung der Mobilfunksendestation nicht abzuschließen, entspricht einer dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechenden Verwaltung und Benutzung im Sinne der zuvor genannten Vorschrift. Zwar kann es ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, etwa zur Beschaffung von Mitteln zur Bestreitung der durch die Verwaltung entstandenen Verbindlichkeiten, nicht nur das gemeinschaftliche Eigentum zum Zwecke der Kreditbeschaffung zu belasten. Auch die Veräußerung von Teilflächen des im Bruchteilseigentum stehenden Grundstückes kann ein Akt ordnungsgemäßer Verwaltung sein, dem sich kein Teilhaber widersetzen darf. Allerdings hat der Bundesgerichtshof bezüglich der Berücksichtigung von Einnahmen aus der Vermietung von Dachflächen bei der Ermittlung der Kostenmiete festgestellt, dass zumindest im Anwendungsbereich des § 31 Absatz 1 Satz 1 II. Berechnungsverordnung die Vermietung von Dachflächen zum Betrieb von Mobilfunkantennen nicht zur ordentlichen Bewirtschaftung eines Gebäudes zählt. Das Oberlandesgericht weist im Übrigen darauf hin, dass die Befürchtung eines Bruchteilseigentümers, der Verkehrswert des gemeinschaftlichen Gebäudes werde sich durch die Errichtung der Mobilfunksendestation verringern, nicht unbegründet ist.
Quelle: Johannes Steger – http://www.breiholdt.de/
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