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Mit Urteil vom 08. März 2006 hatte der BGH entschieden, dass der Mieter nicht preisgebundenen Wohnraums grundsätzlich keinen Anspruch auf Überlassung von Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung hat (unser "Newsletter Immobilienrecht" vom 16. März 2006).
Anderes gilt nach dem Beschluss des OLG München vom 29. Mai 2006 aber zwischen Wohnungseigentümer und WEG-Verwalter: Hier habe der einzelne Sondereigentümer gegen Kostenerstattung grundsätzlich Anspruch auf Überlassung von Belegkopien zur Jahresabrechnung gegen den Verwalter. Grenze sei das allgemeine Schikane- und Missbrauchsverbot. Das Ersuchen des Wohnungseigentümers müsse sich daher grundsätzlich auf vorhandene und hinreichend genau bezeichnete Unterlagen beziehen, die ohne nennenswerten Vorbereitungsaufwand und ohne Störungen des Betriebsablaufs der Verwaltung herausgesucht und fotokopiert werden könnten.
Kommentar:
Die Ungleichbehandlung von Miet- und WEG-Recht ist nicht recht einzusehen. Insoweit liefert auch der Beschluss des OLG München kein Argument (sondern beruft sich auf ältere Rechtsprechung aus dem Jahr 2000 und früher). Ggf. bleibt eine BGH-Entscheidung hierzu abzuwarten. In der Praxis dürfte dieser "Verwalter-Service" – gegen Kostenerstattung – aber durchaus hinzunehmen sein, zumal vor rein querulatorisch veranlagten Sondereigentümern auch nach dieser Entscheidung Schutz bestünde (Schikaneverbot).
Autor: Menke Marquardt – marquardt@bethgeundpartner.de
Fundstelle: OLG München, Beschluss vom 29. Mai 2006, 34 Wx 27/06; NZM 2006, 512
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