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Der BGH hat erneut bestätigt, dass der Vermieter seinen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher auf die Wohnungsherausgabe beschränken kann. Der Gerichtsvollzieher hat dann die Räumungsvollstreckung ohne Hinzuziehung eines Transportunternehmens durchzuführen, sofern der Vermieter sein Vermieterpfandrecht an sämtlichen in der Wohnung befindlichen Gegenständen geltend gemacht hat. Im zu entscheidenden Fall sah der BGH einen Kostenvorschuss an den Gerichtsvollzieher in Höhe von 400,00 EUR als ausreichend an.
Kommentar:
Die erneute Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, wird doch die teilweise sehr kritisch diskutierte Entscheidung des BGH vom 17. November 2005 (unser Newsletter vom 03. Juli 2006) und die Möglichkeit des Vermieters, Kostenvorschüsse in Höhe von mehreren tausend Euro für die Räumung einer einfachen Mietwohnung einzusparen, bestätigt. Bei der Ausübung des Vermieterpfandrechts ist jedoch weiterhin Vorsicht geboten. Insoweit wird auf den Praxistipp zum Beitrag in unserem vorbenannten Newsletter verwiesen.
Autor: Stephan Müller – mueller@bethgeundpartner.de
Fundstelle: BGH, Beschluss vom 10. August 2006, I ZB 135/05, www.bundesgerichtshof.de
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