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Hat der Vermieter bei Abrechnung über die Betriebskosten die Jahresfrist unverschuldet nicht einhalten können, so hat er die verspätete Geltendmachung einer Nachforderung jedoch dann zu vertreten, wenn er sich unnötig viel Zeit mit der Abrechnung lässt, obwohl ihm die notwendigen Unterlagen nunmehr vorliegen. Nach Wegfall des Abrechnungshindernisses habe der Vermieter die Nachforderung im Regelfall innerhalb von drei Monaten geltend zu machen, so der BGH.
Praxistipp:
Auch wenn dem Vermieter in Ausnahmefällen die Geltendmachung einer Nachforderung nach Ablauf der Jahresfrist möglich ist, ist diesem anzuraten, möglichst zeitnah die Abrechnung zu erstellen. Zu beachten ist, dass die Anforderungen an eine unverschuldete Versäumung der Abrechnungsfrist sehr hoch sind. Der Vermieter sollte daher darauf drängen, von Dritten die notwendigen Unterlagen für die Erstellung der Abrechnung innerhalb der Jahresfrist beizubringen und sodann umgehend die Abrechnung vorzunehmen. Der BGH hat in seiner Entscheidung ausgeführt, das die Frist von drei Monaten im "Regelfall" gilt, sodass auch eine kürzere Frist im Einzelfall denkbar wäre.
Autor: Stephan Müller – mueller@bethgeundpartner.de
Fundstelle: BGH, Urteil vom 05. Juli 2006, VIII ZR 220/05, www.bundesgerichtshof.de
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