Maximilianstr. 16
53111 Bonn
Telefonzeiten:
Mo. - Do.: 9-12 u. 14-16 Uhr
Fr.: von 9-12 Uhr
Bürozeiten:
Mo. - Do.: 9-17
Fr.: von 9-15 Uhr
Will ein Eigentümer im gemeinschaftlichen Treppenhaus eine Garderobe und andere Möbel aufstellen, so bedarf dies einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. So urteilten jedenfalls die Richter des Münchener Oberlandesgerichts am 15. März 2006. Im vorliegenden Fall hatte ein Eigentümer im gemeinschaftlichen Hausflur eine Garderobe und andere Möbel aufgestellt. Ein anderer Eigentümer forderte Beseitigung. Daraufhin wurde mehrheitlich beschlossen, dass das Anbringen einer Garderobe und Aufstellen von Möbeln im Hausflur zulässig sein soll. Ein solcher Beschluss könne aber nicht mehrheitlich gefasst werden, so das Gericht, da unter anderem die fragliche Fläche vom Mitgebrauch der anderen Eigentümer ausgeschlossen wird. Die Zustimmung könne daher nur von allen Eigentümern erteilt werden. Mangels Zustimmung aller waren die Möbel daher zu beseitigen.
Kommentar:
Die Möblierung gemeinschaftlicher Flächen stellt ein häufiges Ärgernis dar. Auch lässt sich über Geschmack vortrefflich streiten, denn nicht selten werden ausrangierte Möbel abgestellt. Eigentümer, die im Treppenhaus Möbel anbringen oder abstellen wollen, müssen hierzu die Zustimmung aller Eigentümer einholen. Will eine Gemeinschaft die Möblierung des Treppenhauses gestatten, bietet sich z. B. eine Vereinbarung in Form einer Hausordnung an, die ein entsprechendes Recht einräumt.
Autor: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de
Fundstelle: OLG München, Beschluss vom 15. März 2006, 34 Wx 160/05, NJW-RR 2006, Seite 803 f
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.