Vorsicht glitschiges Laub: Wer haftet, wenn Fußgänger stürzen?

So schön die Farben im Herbst auch sein mögen; rechtlich sorgt insbesondere das herabfallende Laub immer wieder für Ärger, wenn gestürzte Passanten denjenigen zur Rechenschaft ziehen wollen, der gegebenenfalls seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Denn wie bei der Räum- und Streupflicht im Winter besteht auch im Herbst die Pflicht dafür zu sorgen, dass Wege gefahrlos zu begehen sind. Wer mit dem Besen kommen muss, damit alle rutschfest gehen können, ist gesetzlich geregelt.

Im Regelfall haben die Gemeinden die Pflicht zum Kehren der Bürgersteige auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Die Eigentümer wiederum vereinbaren üblicherweise mit ihren Mietern, dass diese für „Sauberkeit auf dem Bürgersteig“ zu sorgen haben; sie wohnen schließlich näher am Gefahr bringenden Objekt. Doch rein rechtlich bleibt der Vermieter verantwortlich dafür, dass vor seinem Haus alles mit rechten Dingen zugeht.

Ein „laubgeschädigter“ Passant kann sich also an den Vermieter halten, der wiederum auf den beauftragten Mieter zurückgreifen kann. Komplexe mit Eigentumswohnungen sind ein besonderer Fall. Hier sind alle Wohnungseigentümer gemeinsam verpflichtet, dass vor ihrem Anwesen nichts Schlimmes passiert. Ein verunglückter Fußgänger kann sich demnach mit berechtigten Ansprüchen an allen Eigentümern schadlos halten. Er kann sich sogar einen von ihnen „aussuchen“; mag dieser dann zusehen, wie er das Geld von den übrigen Eigentümern zurückerhält.

Die Haftung der Eigentümer besteht sogar dann, wenn Bewohner von Eigentumswohnungen des Hauses gar nicht gleichzeitig Eigentümer, sondern lediglich Mieter sind. Wie kann man sich gegen Schadenersatzforderungen von Fußgängern, die sich verletzt haben, versichern? Die Privathaftpflichtversicherung hilft Besitzern von selbst genutzten Eigenheimen, Eigentums- und Ferienwohnungen; für Besitzer von Mehrfamilienhäusern oder von vermieteten Einfamilienhäusern tritt deren Haus- und Grundeigentümer-Haft– pflichtversicherung ein.

Und der Mieter? Für ihn kann es wichtig sein, über eine Privat-Haftpflichtversicherung zu verfügen – für den Fall, dass er vom Vermieter (oder dessen Versicherung) schadenersatzpflichtig gemacht wird, weil er seiner – aus dem Mietvertrag resultierenden – Pflicht nicht nachgekommen ist, den Bürgersteig begehbar zu halten. Zum Umfang solcher Bemühungen kommt es – wie meistens – auf den Einzelfall an. Türmt sich das Laub, so muss häufiger gekehrt werden.

Andererseits ist es den Hausbesitzern/Mietern nicht zuzumuten, den ganzen Tag „Besen bei Fuߓ zu stehen. Das heißt: Nicht jeder Unfall auf laubbedecktem Boden zieht automatisch Schadenersatzansprüche nach sich. Entsteht darüber Streit, so prüfen die Richter auch, ob nicht ein zu sorgloses Verhalten des Geschädigten zum Sturz geführt haben könnte:

Quelle: Merkur-Online.de