Wiederholt unpünktliche Mietzahlungen

Zahlt der Mieter einer Wohnung die Miete des Folgemonats nach Zugang einer Abmahnung wegen ständig unpünktlicher Mietzahlungen ohne entschuldbaren Grund um 17 Tage verspätet, so berechtigt dieses den Vermieter bei mehrfacher unpünktlicher Mietzahlung vor der Abmahnung zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Absatz 1 BGB. Durch die unpünktliche Zahlungsweise trotz Abmahnung verstößt der Mieter in erheblichem Maße gegen die berechtigten Interessen des Vermieters, was die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses sodann rechtfertigt.

LG Berlin, Urteil vom 10.07.2006, Aktenzeichen 67 S 159/04

Autor: Babo vonRohr
http://www.breiholdt.de/t