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Vermieter sind verpflichtet, während der so genannten Heizperiode die Heizungsanlage ständig in Betrieb zu halten.
Dabei muss die Anlage so eingestellt sein, dass am Tag eine Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius erreicht wird. Funktioniert die Heizung nicht ordnungsgemäß, kann der Mieter Abhilfe oder Reparatur verlangen, und er kann die Miete kürzen.
Nach Angaben des Mieterbundes dauert die Heizperiode in der Regel vom 1. Oktober bis zum 30. April. Während dieser Zeit muss der Vermieter aber nicht rund um die Uhr eine Temperatur von 20 bis 22 Grad ermöglichen. Es sei ausreichend, dass die Luft in den Räumen zwischen 6.00 Uhr und 23.00 Uhr die Mindesttemperatur erreichen kann.
Nachts reichen dagegen 18 Grad aus. Zudem sind Mietvertragsklauseln unwirksam, die Mindesttemperaturen von weniger als 20 Grad festlegen, fügt der Mieterbund hinzu. Das trifft auch auf Klauseln zu, die die notwendige Tagestemperatur erst morgens ab 8.00 oder 9.00 Uhr garantieren.
Quelle: Kölner Stadt-Anzeiger
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