Nochmals: Urteil stärkt Eigentümer, Aufträge auch absetzbar, wenn WEG sie erteilt hat

Steuern sparen: Urteil stärkt Eigentümer

Aufträge auch absetzbar, wenn WEG sie erteilt hat

Bislang lehnte es die Finanzverwaltung ab, dass Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) haushaltsnahe Dienstleistungen etwa für Hausreinigung, Gartenpflege oder Reparaturen an Dach und Treppenhaus steuerlich absetzen können. Hintergrund ist die Auffassung, dass das Gemeinschaftseigentum nicht identisch ist mit den jeweiligen Wohnungsbesitzern. Und eine Steuerermäßigung soll nur der erhalten, der auch Auftraggeber der Dienstleistung ist. Dieser für Besitzer von Eigentumswohnungen negativen Sichtweise hat jetzt das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem aktuellen Urteil (AZ 13 K 262/04) widersprochen. Hiernach ist die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch dann zu gewähren, wenn die Auftragsvergabe durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren eingeschalteten Hausverwalter erfolgt. Darauf weist die Kanzlei Ebner, Dr. Stolz & Partner aus Stuttgart hin.

Nach Ansicht der Richter lässt sich die ablehnende Haltung der Finanzämter weder aus dem Wortlaut noch dem Zweck der steuerlichen Vorschrift entnehmen. Es verstößt vielmehr sogar gegen das Gleichbehandlungsgebot im Grundgesetz, wenn Wohnungseigentümer im Hinblick auf die Steuervergünstigung ausgeschlossen werden. Denn es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, warum im Hinblick auf dieselben haushaltsnahen Dienstleistungen Hauseigentümer die Ermäßigung beanspruchen können und Gemeinschaftseigentümer nicht. Somit können auch Besitzer von Eigentumswohnungen auf die anteiligen Aufwendungen für Hausreinigung, Gartenpflege oder Reparaturen am Gemeinschaftseigentum eine Steuerermäßigung beanspruchen, auch wenn die Arbeiten vom Verwalter in Auftrag gegeben werden.

„Nicht nur aufgrund dieses Urteils rückt die Finanzverwaltung jetzt von ihrer starren Haltung ab und wendet die günstige Sichtweise in allen offenen Fällen an“, weiß Steuerberater Prof. Dr. Holger Jenzen von Ebner, Stolz & Partner. Hierzu ist aktuell ein Erlass der Bundesfinanzministeriums veröffentlich worden (Az. IV C 4 -S 2296 b – 60/06). Notwendig ist lediglich eine separate Kostenaufteilung, etwa durch die Jahresabrechnung oder eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters. Somit können Besitzer und Mieter von Eigentumswohnungen ab sofort kräftig Belege seit 2003 sammeln und entsprechende Einkommensteuerbescheide noch nachträglich zu ihren Gunsten ändern lassen. „Das gelingt mühelos mit einem Einspruch sowie dem Verweis auf die aktuelle Verwaltungsauffassung“, so der Experte.

Diese Arbeit lohnt sich in vielen Fällen und führt zu einer Steuererstattung. Die kann insbesondere bei Arbeiten rund um die Eigentumswohnung hoch ausfallen, da hier in der Regel permanent Garten- oder Renovierungsleistungen in Auftrag gegeben werden. Solche Arbeiten von Tapezierer, Hausmeister, Gärtner, Reinigungs- oder Pflegedienst ist beim Finanzamt bereits seit 2003 als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar, indem 20 Prozent der in Rechnung gestellten Arbeitsleistung und maximal 600 Euro pro Jahr geltend gemacht werden können. Hierbei spielt keine Rolle, welchen Familienstand der Auftraggeber hat und ob er Hauseigentümer oder Mieter ist. Die Arbeiten müssen sich nur auf die eigengenutzte Wohnung beziehen. Seit diesem Jahr können weitere 600 Euro für Renovierungsarbeiten sowie Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen geltend gemacht werden. Begünstigt sind hierbei generell alle handwerklichen Tätigkeiten, die von Mietern oder Eigentümern für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Räume in Auftrag gegeben werden. Hierbei spielt keine Rolle, ob die Arbeiten fachmännische Kenntnisse erfordern. Durch die neue gesetzliche Regelung sind die Arbeiten rund um Haus und Hof somit ab 2006 doppelt und bis zur Höhe von 1200 Euro jährlich absetzbar.

„Nunmehr können auch Besitzer von Eigentumswohnungen über die Steuererklärung für das laufende Jahr sowohl die Aufwendungen für Gartenpflege oder Reinigung als auch beispielsweise für den Außenanstrich jeweils separat mit 20 Prozent und bis zu 600 Euro ansetzen“, resümiert Jenzen. Tsp