Wie werde ich meinen Kabelanschluss wieder los?

In Deutschland gibt es fast flächendeckend digitalen TV-Empfang. Doch das gebührenpflichtige Kabel wird man nicht so leicht los. WELT.de beantwortet die wichtigsten Fragen zum Ausstieg.

In vielen Regionen Deutschlands kann man Fernsehen mittlerweile kostenlos mit dem digitalen Standard DVB-T empfangen. 2007 kommen etliche weitere Großstädte dazu, und bis 2010 soll digitaler Empfang überall möglich sein. Bei Mietern, Vermietern sowie Eigentümergemeinschaften sorgt das für Konfliktstoff. Muss eigentlich noch fürs Kabel-TV gezahlt werden?

Wer bislang als Mieter oder Eigentümer per Kabel fernsieht und dafür 10 bis 20 Euro monatlich zahlt, kommt ins Grübeln, ob er nicht besser komplett auf DVB-T umsteigt und damit laufende Gebühren vermeidet. Doch so einfach ist das leider nicht, vor allem wenn die Kabelgebühren im Mietvertrag geregelt sind. Hier sind Antworten auf die wichtigsten Fragen:

Gibt es ein Sonderkündigungsrecht wegen DBV-T? Nein, wer als Mieter selber einen Vertrag mit einem Kabelnetzbetreiber geschlossen hat, ist daran gebunden und muss bis Ende der Laufzeit dafür zahlen. "Die Tatsache, dass wegen DBV-T ein Kabelanschluss nicht mehr benötigt wird, berechtigt nicht zur vorzeitigen Auflösung", sagt die Düsseldorfer Anwältin Annette Mertens.

Müssen Mieter weiter an den Vermieter für Kabel-TV zahlen? In zahlreichen Mietverträgen ist geregelt, dass Mieter mit den Betriebskosten für Kabel-TV zahlen müssen. Mit der Verbreitung von DBV-T könnte es sein, dass der Mieter Kabel-TV gar nicht mehr nutzt. Die Umlage an den Vermieter ist aber weiterhin zu zahlen, denn so ist es vertraglich vereinbart. Wenn sich alle Mieter einig sind, könnten sie beim Vermieter darauf hinwirken, den Kabelvertrag auslaufen zu lassen und die Mietverträge zu ändern. "Ein Rechtsanspruch darauf besteht aber nicht", sagt Mertens.

Müssen Wohnungseigentümer weiterhin für Kabel-TV zahlen? Wenn die Eigentümergemeinschaft die Versorgung mit Kabel-TV beschlossen hat, so sind die einzelnen Eigentümer ebenfalls bis auf Weiteres daran gebunden. Die Eigentümergemeinschaft kann einen neuen Beschluss treffen, den Vertrag auslaufen zu lassen. Solange aber das Informationsbedürfnis durch Kabelfernsehen gedeckt ist, besteht kein Anspruch, eine Dachantenne für DVB-T zu installieren (OLG Köln, Az. 16 Wx 166/04).

Darf wegen Kabel-TV noch die Miete erhöht werden? Selbst wenn Mieter mit DVB-T viele Programme in guter Qualität empfangen und Kabel-TV eigentlich gar nicht brauchen, kann der Vermieter Kabel-TV ins Haus legen lassen und als Modernisierung bei der Miete berücksichtigen. So hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 253/ 04). Begründung: Kabel-TV verbessere die Wohnqualität – einerseits seien mehr Programme als bei DVB-T möglich, andererseits könnten übers Kabel neben Fernsehen noch Dienste wie Internet oder Telefonie bezogen werden ("Triple-Play").

Müssen noch Zuschläge für eine alte Sat-Anlage gezahlt werden? Wenn der Vermieter eine Sat-Anlage hat installieren lassen und dafür einen Modernisierungszuschlag erhebt, so müssen Mieter den Zuschlag auch dann weiter zahlen, wenn sie wegen DVB-T das Satellitenfernsehen nicht mehr nutzen (Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Az. 5 C 4/03).

Quelle: Die Welt