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Privatpersonen, die von Unternehmern für Dienst- und Werkleistungen im Zusammenhang mit selbst genutztem Wohneigentum oder zu eigenen Wohnzwecken angemieteten Immobilien eine Rechnung erhalten haben, sind verpflichtet, diese Rechnung, den Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre lang aufzubewahren (Paragraf 14b Abs. 1 Satz 5 des UstG). Darauf macht Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse aufmerksam.
Als Zahlungsbelege kommen Kontoauszüge und Quittungen in Betracht. Andere beweiskräftige Unterlagen sind beispielsweise Bauverträge, Bestellungen oder Abnahmeprotokolle nach VOB, mittels derer sich der Leistende, Umfang der Leistung sowie das Entgelt bestimmen lassen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Belege für den gesamten Aufbewahrungszeitraum lesbar sind.
"Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem 31.12. des Kalenderjahres, in dem die Handwerkerrechnungen ausgestellt wurden", sagt Anette Rehm. Eine entsprechende Rechnung vom 3.1.2007 muss demnach bis 31.12.2009 aufbewahrt werden. Bei einem Verstoß sind bis zu 500 Euro Bußgeld möglich.
Vermieter unterliegen übrigens einer zehnjährigen Aufbewahrungsfrist.
© Januar 2007 – Quelle Bauspar AG
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