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Einem ausgezogenen Mieter ist für die Durchführung von Schönheitsreparaturen vor der Selbstvornahme grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Dies hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 30. Oktober 2006 klargestellt und gleichzeitig ausgeführt, dass 14 Tage für Schönheitsreparaturen in der Regel ausreichend sind. Eine klauselartige mietvertragliche Regelung, dass es dieser Nachfristsetzung nicht bedarf, ist unwirksam. Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter nach dem Auszug der Mieterin die Schönheitsreparaturen ohne vorherige Fristsetzung von einem Unternehmen ausführen lassen und die Kosten mit der Mietsicherheit verrechnet. Da der Vermieter aber keine Nachfrist für das Ausführen der Schönheitsreparaturen gesetzt hatte, wurde der Klage der Mieterin auf Auszahlung der vollen Mietkaution vollumfänglich stattgegeben.
Praxistipp
Das Kammergericht führte in dem Urteil auch aus, dass im Einzelfall mit dem Auszug ohne Ausführen der Schönheitsreparaturen eine endgültige Erfüllungsverweigerung des Mieters vorliegen könnte, die eine Nachfristsetzung entbehrlich macht. Dies würde aber erst in Erwägung gezogen werden, wenn dem Mieter vor dem Auszug klargemacht worden sei, welche Arbeiten im Einzelnen von ihm erwartet werden. Zudem sollte bei kurzfristiger Weitervermietung dem ausziehenden Mieter der Mietbeginn des Folgemietvertrages benannt und er auf die Gefahr eines Schadensersatzanspruchs bei nicht fristgerechter Ausführung der Schönheitsreparaturen hingewiesen werden.
Autor: Timo Quander – quander@bethgeundpartner.de
Fundstelle: Kammergericht Berlin, Urteil vom 30. Oktober 2006, 8 U 38/06 – www.kammergericht.de
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