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Während der Heizperiode hat der Vermieter dafür zu sorgen, dass in der Wohnung tagsüber zwischen 6 und 24 Uhr die im Mietvertrag vereinbarten Raumtemperaturen erreicht werden.
Sind keine mietvertraglichen Vereinbarungen getroffen, gelten Temperaturen von 20°C in Wohnräumen sowie Küchen und 22°C in Bädern als ausreichend.
In Räumen, die nicht zum ständigen Aufenthalt bestimmt sind (z. B. Schlafzimmer und Flur) wird eine Temperatur von 18°C üblicherweise als angemessen angesehen. Eine Absenkung auf 16°C während der Nacht kann jedoch noch zulässig sein.
Wichtig ist, dass der Vermieter auch bei Kälteeinbrüchen außerhalb der Heizperiode heizen muss, wenn die Außen- temperatur drei Tage lang um 21 Uhr unter 12 Grad liegt oder alle Mieter/innen dies verlangen.
Bei unzureichender Beheizung besteht ein Recht auf Miet- minderung.
Hierbei ist jedoch der Mieter beweispflichtig !
Daher empfiehlt es sich, bei entsprechendem Verdacht in sämtlichen Räumen täglich Temperaturmessungen vorzunehmen und diese tabellarisch festzuhalten. Die Messung hat in der Mitte des Raumes ungefähr einen Meter über dem Fußboden zu erfolgen.
Der Grad der Beeinträchtigung bestimmt den Umfang der Miet- minderung. Die Minderungssätze können hierbei zwischen 10% und 100% (z.B. bei völligem Heizungsausfall in den Winter-
monaten) schwanken.
Nach §§ 536a, 536 BGB kann bei Verschulden des Vermieters neben einer Mietminderung auch ein Anspruch auf Schaden- ersatz bestehen, wenn Schäden oder Mängel an der Heizung zu einem vermeidbaren Mehrverbrauch führen. Voraussetzung sowohl für die Minderung als auch den Schadensersatzanspruch ist, dass der Mieter den Mangel – also die unzureichende Heizung – sofort nachdem er es bemerkt hat, beim Vermieter meldet und Abhilfe verlangt. Die Minderung muss bis zur Beseitigung des Mangels entweder sofort bei der jeweiligen Monatsmiete vorgenommen werden, andernfalls darf die volle Miete nur unter Vorbehalt der späteren Minderung bezahlt werden.
Quelle: http://www.AnwaltOnline.com
Hinweise: Der Vermieter muss dafür sorgen, dass in der Wohnung bestimmte Temperaturen eingehalten werden. Über die einzuhaltende Mindesttemperatur gibt unter Umständen der Mietvertrag Auskunft. Als unterste Grenze sind jedoch 20° Celsius anzusehen. Diese Temperatur wird jedoch von vielen Mietern wegen eines individuell höheren Wärmebedarfes als nicht ausreichend angesehen. Ob einzelne gerichtliche Entscheidungen, die im Badezimmer eine Temperatur von 22° Celsius als angemessen erachten, auf die übrigen Räume ausgedehnt werden kann, erscheint wünschenswert, kann aber nicht als gesicherter rechtlicher Anspruch bezeichnet werden. Teilweise werden die Mindesttemperaturen noch weiter nach einzelnen Räumen gestaffelt. Eine Nachtabsenkung darf grundsätzlich im Interesse der Energieeinsparung zwischen 24 Uhr und 6 Uhr vorgenommen werden. D.h., dass nur in der zeit zwischen 6 Uhr und 24 Uhr die oben genannten Mindesttemperaturen gewährleistet sein müssen. Auch während der Absenkungszeit darf die Raumtemperatur jedoch nicht auf unter 17° Celsius absinken. Bauliche Gegebenheiten, wie eine nicht dem neueren Stand der Technik entsprechende Wärmedämmung sind dabei zu berücksichtigen.
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